Bei den Reifen hört die Freiheit auf und die Verunsicherung der
Fahrer/innen ist bei diesem Thema groß. Besonders
weil in Europa der Wegfall der Markenbindung in
den Fahrzeugpapieren verkündet wurde. Leider gilt das
aber nur mit Einschränkungen für
Motorräder.
Eine
Orientierung, welche Reifengröße für eure GS
standardmäßig verbaut wurde und welche noch möglich
ist, kann diese Übersicht geben. Noch ergiebiger sind
die Informationen, die ihr im Internet bei den
Herstellern bekommen könnt - schaut dazu mal in
meiner Linkliste
nach.
Ich habe ein paar Informationen zusammengetragen und ihr
solltet folgendes beachten...
Empfehlung der Reifenhersteller
für bestimmten
Reifentypen sind von Land zu Land unterschiedlich. Auch wird nicht garantiert,
dass die empfohlenen Reifen zum jeweiligen Zeitpunkt
in dem Land tatsächlich zugelassen
sind, da sich die gesetzlichen Vorschriften
ändern können. Vor Kauf
und Montage eines Reifentyps solltet ihr euch bei Suzuki
oder den Zulassungsstellen erkundigen, ob die
empfohlene Bereifung auch wirklich OK ist!
Umrüsten nur mit Freigabe
Im Prinzip kann heute jeder Reifen montiert werden, solange die Dimension
(Durchmesser und Breite)
und die Qualität des Reifens (Traglast und
Geschwindigkeitsklasse) mit den in den
Fahrzeugpapieren geforderten Werten übereinstimmt
oder verbessert wird.
Besteht eine Markenbindung (Hersteller und
Profilbezeichnung) muss für jeden anderen Reifen eine
Bescheinigung des Fahrzeug- oder
Reifenherstellers vorliegen und immer mitgeführt
werden. In dieser muss festgehalten sein, dass die
neumontierten Reifen für das Fahrzeug ohne Einschränkungen
eingesetzt werden können.
Eine solche Unbedenklichkeits- bzw. Freigabebescheinigung erhaltet
Ihr bei Suzuki
oder auch beim Reifenhersteller. Die Adressen und
Links zu den Homepages der Fahrzeug- und
Reifenhersteller findet ihr z.B. auf der Website des Industrieverband
Motorrad Deutschland. Manchmal dürfen auch
autorisierte Reifenhändler diese Bescheinigungen
ausgeben (natürlich kostenlos).
Eintragung in die Papiere
Neuproduzierte Reifen unterliegen seit dem 01.10.1990
einer Bauartgenehmigungspflicht. Beim Vorliegen einer
entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Fahrzeug- oder
Reifenherstellers sind sie deswegen von einer
Anbauabnahme und einer Eintragung in die
Fahrzeugpapiere befreit. Das heißt, dass die Bescheinigung mit dem Siegel eines amtlich
anerkannten Sachverständigen versehen und nur mitgeführt werden
muss. Eine in Eintrag
in die Fahrzeugpapiere wird nicht erforderlich!
Bei einer Verkehrskontrolle oder bei der
Hauptuntersuchung (TÜV) darf es zu keiner
Beanstandung kommen. Die
Unbedenklichkeitsbescheinigung beweist, dass sich das
Motorrad hinsichtlich der Reifenumrüstung in einem
vorschriftsmäßigen Zustand befindet und die
Betriebserlaubnis nicht erloschen ist.
Anders ist es mit einem Teilegutachten: Es wird bei Änderung der originalen
Reifengröße erstellt und es ist eine Anbauabnahme durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen erforderlich. Das
Anbauabnahmezertifikat muss auch immer mitgeführt
werden. Bei einem Mustergutachten ist in Deutschland
der Eintrag in den KFZ-Brief erforderlich (macht TÜV,
TÜH oder DEKRA). Danach ist eine Änderung des
KFZ-Scheins auf der Zulassungsstelle notwendig.
Fabrikatsbindung
ist eine ernstzunehmende Sache. Nur
Motorräder bei denen lediglich die Reifengrößen im KFZ-Schein aufgeführt sind,
benötigen keine Fabrikatsfreigabe. Wie gesagt, hat die
Fabrikatsbindung in Deutschland nach wie vor
Gültigkeit und ist nicht aufgehoben worden. Ist also
in den Fahrzeugpapieren ein Reifenfabrikat
eingetragen, ist dieses zunächst bindend.
Aber: Liegt für ein bestimmtes Motorrad und ein
anderes Fabrikat eine Freigabe vom Hersteller vor (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
vor, kann bedenkenlos gefahren werden, wenn die Bezeichnungen
der Reifengröße mit den Angaben im Fahrzeugschein
übereinstimmen.
Parallelimporte
von Reifen aus anderen Ländern sind kritisch. Es bestehen keine
generellen Freigaben, da die Typenbezeichnungen
teilweise von der Ausführung des eigenen Landes abweichen.
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