Motorradrecht und Bikerrecht

Was tun beim Unfall? Helm und Kleidung Schuldnachweis Unfall mit "Schwächeren"
Fahrzeugumbauten Betriebserlaubnis ABE Auspuffanlage
Abgase Alarmanlage Blinker Bremsen
Bremsleuchte E-Prüfzeichen Geräusche Hupe
Kennzeichen Leistungsänderung Lenker Licht
Nebelscheinwerfer Originalzust. herstel. Räder-Reifen Rückstrahler
Stoßdämpfer Sitzbank Spiegel Ständer
Tank Teilegutachten Vergaser Verkleidung
Abstellen-Parken Beschlagnahme Bitumenproblem Geblitzt worden? 
Kolonnenfahren Motorrad weg Polizeikontrolle Gewährleistung-Garantie
   
Motorrad- und Bikerrecht ist ein letztlich eine Unterabteilung des Verkehrsrechts unter Berücksichtigung mancher Besonderheiten des motorisierten Straßenverkehrs auf zwei Rädern.
Ungefähr seit dem Jahr 2000 beschäftige ich mich im Bereich des Verkehrsrechts intensiv mit den rechtlichen Problemen der motorisierten Zweiradfahrer. Ich selber fahre eine Vespa ET 4 (sog. "Ultraschleichkrad") und einen Maxiroller mit 40 PS und einer Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h. Obwohl ich mich seit Jugendtagen für das Motorradfahren begeistern konnte, habe ich durch 3 schwere Motorradunfälle im Bekannten- und Freundeskreis erst im Mai 2001 den Führerschein " A direkt" erworben. Dass ich wohl zu den wenigen gehöre, die sich danach ein Gefährt mit 11 PS und 125 ccm zugelegt haben, möchte ich an dieser Stelle nicht vertiefen.
Für das Motorradmagazin "Bikertreff-Franken News " habe ich bis zum Dezember 2004 monatlich Beiträge zu den rechtlichen Seiten des Motorradfahrens verfasst. 
Seit dem März 2005 führe ich eine solche Kolumne in dem Motorradmagazin "Wheelies" fort. Im Freizeitmagazin „Kfz-Markt“ erscheinen ebenfalls Artikel aus meiner Feder zum Thema Verkehrsrecht. 
Da ich es für unverzichtbar und absolut notwendig halte, dass Motorradfahrer um ihre Rechte kämpfen, bin ich Mitglied der "Biker Union". Motorrad- und Rollerfahrer sind ständig besonderen Gefahren und auch Anfeindungen ausgesetzt, sodass deren Interessen auch einer besonderen Vertretung und Berücksichtigung bedürfen.
Diese Abhandlung findet ihren Anfang in dem "Kleinen Rechtshandbuch für Roller- und sonstige motorisierte Zweiradfahrer" der Rollerfreunde NORIS (s. Artikel in der ZWEIRAD 2/2002), die ich seit Ende 2001 ständig ergänzt und überarbeitet habe. In diesen Beitrag habe ich nun auch Artikel aus der "Bikertreff-Franken News " und der "Wheelies" eingearbeitet.
Er kann keinesfalls alle Rechtsprobleme des Motorradfahrens umfassend abdecken. Er soll dem Laien zumindest eine „Erste Hilfe“ sein.

Ich wünsche eine gute, allzeit unfallfreie und konfliktarme Fahrt.
Andreas Bludau

Checkliste: Was tun bei einem Unfall?

  • Personalien austauschen = komplette Anschriften aller Beteiligten (Fahrer und Halter der Fahrzeuge)
  • Kennzeichen aller Beteiligten aufschreiben (auf Lesbarkeit im Stress achten)
    Das Kennzeichen des Unfallgegners und der Fahrzeugtyp sind zwingend notwendig, um über den so genannten Zentralruf der Autoversicherer (z.B. über www.zentralruf.de) die Haftpflichtversicherung zu ermitteln. Wer nicht mindestens das Kennzeichen des Gegners hat, der wird seinen Schaden nicht durchsetzen können.
  • Beweissicherung: Wer Geschädigter ist, muss sich um die Beweise kümmern. Bei Gericht bekommt nur der Recht, der dem Richter beweist, dass der Gegner den Unfall verursacht hat. Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Paar Schuh. So mancher Geschädigte ist von der ihn treffenden Beweislast schon aus den Schuhen bzw. Stiefeln gehoben worden. Zivil- und Zivilprozessrecht haben nicht immer was mit Logik oder dem gesunden Menschenverstand zu tun. Der Mittler zwischen diesen verschiedenen Welten ist der Anwalt.
    Um die Unfallverursachung zu beweisen, kommen der Zeugen- und der Sachverständigenbeweis in Betracht. Also jeden, der den Unfall eventuell gesehen hat, ansprechen und sich die vollständige Anschrift geben lassen. Bei Zeugen mit Kfz sollte das Kennzeichen notiert werden.
    Im Idealfall sollte man Fotos von der Unfallstelle und den Fahrzeugen machen.

ACHTUNG: Die Polizei macht bei einem reinen Blechschadenunfall normalerweise keine Fotos (es erfolgt also keine Unfallaufnahme). Es wird nur der Personalienaustausch auf einem Formular durchgeführt.
Liegen jedoch Verletzungen bei einem der Unfallbeteiligten vor, so ist die Polizei gehalten, eine Unfallaufnahme durchzuführen (Fotos, Vermessen der Unfallstelle, Zeugenbefragung).
Als verletzter Unfallbeteiligter kann man Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Unfallgegner stellen. Bei einfacher Körperverletzung ist der Strafantrag zwingend notwendig. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, welches dann folgt, endet häufig mit einer Einstellung oder mit einer Verweisung auf den so genannten Privatklageweg. Sind die Verletzungen oder der Verkehrsverstoß schwerwiegend folgt ein Strafverfahren. Kommt es zum Strafprozess gegen den Unfallgegner, besteht die Möglichkeit sich als Nebenkläger von einem Anwalt unterstützen zu lassen.

Bußgeldbescheid oder Strafbefehl bzw. Strafurteil sind wichtige Grundlage für die Regulierung der Unfallschäden durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung.
Verwarnungen der Polizei sollte man nicht akzeptieren, wenn man von seiner eigenen Schuld am Unfall nicht überzeugt ist.

  • Der Unfallhergang sollte zeitnah skizziert und schriftlich festgehalten werden.
  • Zur Durchsetzung der Ansprüche sollte dann ein Anwalt und zur Bestimmung der Schadenshöhe ein Sachverständiger eingeschaltet werden. Die Praxis zeigt, dass ohne Anwalt die berechtigten Forderungen der Geschädigten durch die Versicherer gedrückt werden. Die Schadensversicherer lassen sich nahezu täglich Neues einfallen, um auf Kosten der Unfallopfer zu sparen. Ein Anwalt weiß von den neuesten Taktiken und Ausflüchten. Er kann häufig schon das Regulierungsverhalten vorhersagen.

Anwaltskosten sind soweit zu erstatten, wie der Schadensersatzanspruch durchdringt. Durch das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, das den Anwälten nach 10 Jahren eine Gebührenanhebung genehmigte, gibt es vermehrt Auseinandersetzungen über die Höhe des zu erstattenden Anwaltshonorars mit machen Schadensversicherern. Ein guter Anwalt spricht mit seinem Mandanten immer auch über Kosten für seine Inanspruchnahme. Die Abklärung mit einer eventuell vorhanden Rechtsschutzversicherung gehört zum Service.

Folgende Schadensposten sind z. B. (Liste nicht vollständig) zu ersetzen:

  • Schaden am Fahrzeug
    ist gemäß Gutachten bzw. Reparaturrechnung zu erstatten. Der Geschädigte (nicht die gegnerische Versicherung!) hat hier ein Wahlrecht. Soweit auf der Basis des Gutachtens abgerechnet und in Eigenregie repariert wird, erfolgt ein Ersatz der Umsatzsteuer auch bei Privaten nur dann und insoweit als dass tatsächlich im Rahmen einer Reparatur Umsatzsteuer angefallen ist.
  • Wertminderung
    fällt bei Motorrädern nicht an, da diese aus Sicherheitserwägungen immer so instand gesetzt werden müssen, dass nichts vom Unfallschaden zurück bleibt.
  • Ersatz der Schutzkleidung
    Nach einem Unfall steht dem Geschädigten Ersatz für ramponierte Kleidung zu. Motorradschutzkleidung dient der Sicherheit des Fahrers und ist daher in der Höhe des Kaufpreises zu erstatten, wenn sie noch relativ neuwertig war.
    So hat unter anderem das Landgericht Köln am 25. Januar 2005 entschieden (Aktenzeichen 16 O 381/03):
    "Zu Unrecht meinen die Beklagten, nur zum Ersatz des Zeitwerts der Schutzkleidung verpflichtet zu sein. Wird bei einem Verkehrsunfall Motorradschutzkleidung zerstört, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich deren Neuwert zu ersetzen. Allein aufgrund des Alters der Schutzkleidung kommt ein Abzug "neu für alt" nicht in Betracht, da kein kontinuierlicher Wertverlust aufgrund des Alters eintritt. Anderes kann nur dann geltend, wenn konkret zum Erhaltungszustand der Schutzkleidung vorgetragen wird."
    Tipp: Sachverständigen bitten, dass er auch die beschädigte Schutzkleidung nebst Helm ins Gutachten aufnimmt bzw. Fotos davon macht! Anderenfalls wollen die Versicherer die Schutzkleidung und den Helm oft selbst begutachten.
    Kaufbelege unbedingt aufbewahren, um später die Höhe nachweisen zu können.
  • Kosten für den Sachverständigen:
    Nur wenn Schaden über 500 EUR liegt oder ohne Gutachter der Schaden nicht erkennbar ist.
  • Schadenspauschale (z.B. für Telefonate oder Schriftverkehr etc.) mindestens und meistens 25 EUR
  • Kosten für Mietersatzfahrzeug
    für die Zeit der Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei Totalschaden, soweit nicht andere Kfz verfügbar!
    Vorsicht: Mit neueren Entscheidungen des BGH aus dem Oktober 2004 ist mit Schwierigkeiten bei den häufig in Rechnung gestellten Unfallersatztarifen zu rechnen.
    Statt Mietfahrzeugkosten gibt es Nutzungsausfallsentschädigung, soweit nicht andere Kfz verfügbar! Das Landgericht München I hat in einem neueren Urteil diese Rechtsprechung noch einmal bestätigt. Wer zusätzlich zum Pkw ein Motorrad fährt, das bei einem Ausflug beschädigt wird, erleidet keinen Nutzungsausfall im eigentlichen Sinne, urteilte das Landgericht München I. Er ist eben nicht "auf die ständige Verfügbarkeit dieses Kfz für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung angewiesen"(LG München I, 17 S 21278/02, DAR 2004, 155). Die Freude am Motorradfahren wird also auch hier nicht erstattet.
  • Bei Totalschaden:
    Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert; Ab-/Anmeldekosten, die Erstattung der Umsatzsteuer erfolgt nur bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges.
    Ist ein Motorrad zum Unfallzeitpunkt bereits seit sechs Wochen zugelassen, aber erst 671 km gefahren worden, so kann die Schadensbemessung auf Neuwertbasis erfolgen (AG Lampertheim, 27.01.98). Die Gerichte setzen allerdings voraus, dass am Fahrzeug erhebliche Beschädigungen vorhanden sein müssen.

Bei Verletzungen (Personenschaden):

  • Schmerzensgeld
    Der Schmerzensgeldanspruch ist seit dem 1.8.2002 nun nicht mehr davon abhängig, dass beim Unfallschädiger ein Verschulden vorliegt. Dieses erleichtert die Geltendmachung sehr und stellt einen Vorteil im Vergleich zur alten Regelung dar. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist in Deutschland im Vergleich zum Ausland (insbesondere im Vergleich zu den in Medien häufig genannten Vereinigten Staaten) eigentlich sehr gering bemessen.
    Bemerkenswert bei diesem Hintergrund ist das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 4.5.1994, Az. 9 C 25/94, welches einem gestürzten Motorradfahrer 750 EUR (seinerzeit 1500 DM) zusprach. Der Motorradfahrer erlitt eine HWS-Zerrung, ein leichtes HWS-Schleudertrauma und eine Prellung beider Kniegelenke. Das Gericht berücksichtigte ein grob verkehrswidriges Verhalten des Unfallschädigers und insbesondere dass der Sturz eines Motorradfahrers, der sich mehrfach überschlagen hat, eine andere Qualität hat als die Verletzung eines PKW-Fahrers.
    Das Amtsgericht Jena hat z.B. in seinem Urteil vom 3.3.1999, Az. 28 C 206/98, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, einem Motorradfahrer einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1300 DM für Prellungen und ausgedehnte, großflächige Schürfungen am linken Unterschenkel und Schienenbein, Schürfungen am rechten Knie und Fuß bei 100-prozentiger und dann mindestens dreiwöchiger abnehmender Arbeitsunfähigkeit zuerkannt.
  • Fahrtkosten zum Arzt oder zur Krankengymnastik, Erwerbsausfall (soweit nicht Entgeltfortzahlung) z.B. Rest zum Krankengeld, Hausfrauen/Hausmänner-Ausfallsschaden für Ausfall der Arbeitskraft im Haushalt
  • Zusätzliche Aufwendungen bei bleibender Behinderung
    Die entgangene Freude am Motorradfahren wird zum Teil im Schmerzensgeld berücksichtigt. Ein behindertengerecht umgebautes Motorrad zahlt die gegnerische Versicherung nicht, wenn schon ein entsprechender Pkw vorhanden ist(BGH 20. Januar 2004 VI ZR 46/03).

Mitverschulden bei Nichttragen von Helm, Schutzkleidung

Mitverschulden wegen fehlender Schutzkleidung: Die OLGs Nürnberg, Hamm und Schleswig haben entschieden, dass einem Fahrradfahrer ohne Helm kein Mitverschulden angerechnet werden darf, da das Tragen von Schutzhelmen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Ebenso gilt, dass ein Taxifahrer (§ 21a Abs. 1 Nr. 1 StVO) bei erlittenen Verletzungen kein Mitverschulden trifft, wenn er zulässigerweise bei der Fahrgastbeförderung keinen Gurt trug.
Gleiches gilt, wenn ein Kraftfahrzeug/Auto im Unfallzeitpunkt weder aus- noch nachrüstungspflichtig in Bezug auf Sicherheitsgurte war (Bundesgerichtshof NJW 1979, S. 1166).
Somit ist zu argumentieren, dass Bikern nur dann ein Mitverschulden zugesprochen werden dürfte, wenn das Gesetz das Tragen entsprechender Schutzkleidung oder die Benutzung von Schutzvorrichtungen vorschreiben würde.

Nichttragen eines Helms: Üblicherweise schlägt sich das Nichttragen eines Helms nach den Rechtsprechungen der Obergerichte mit ungefähr 30-prozentiger Mithaftung des Motorradfahrers bei einem klaren Verstoß des Unfallverursachers nieder.

Nachweisbarkeit der Verursachung und des Verschuldens des Unfalls durch den Unfallgegner

Es ist sicherlich in einer Vielzahl von Fällen das Hauptproblem bei einem Motorradunfall nachzuweisen, dass der Unfallgegner (also meist der PKW-Fahrer) den Sturz verursacht hat. Gerade wenn es nicht zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen ist, wird die Beweisführung der vollen Haftung des Unfallgegners sehr schwierig. So weit sich die Fahrzeuge berührt haben, besteht die Möglichkeit (neben dem Zeugenbeweis) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zuführen, wer auf Grund der Deformationen (Verlauf der Beschädigungsspuren, Tiefe der Dellen im Blech, Abrieb von Gummi- oder Plastikteilen) die Schuld hat.
Anmerkung: Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1972 entschieden, dass es bei einem Motorradunfall nicht darauf ankommt, dass es zu einer Fahrzeugberührung kam. Für den juristisch notwendigen (so genannten) Zurechnungszusammenhangs reicht es aus, wenn zum Beispiel ein Motorradfahrer durch das zu dichte Überholmanöver eines LKW zum Sturz gebracht wird (siehe Bundesgerichtshof, veröffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenzeitschrift 1972, 1808)
Fehlt es also (meist glücklicherweise) an einer Kollision der Fahrzeuge, so kann der Unfallhergang häufig nur durch Zeugenbeweis geklärt werden. Der Zeugenbeweis ist jedoch mit Abstand der unsicherste Beweis, den es gibt. Das menschliche Gedächtnis ist nun einmal „beschränkt“.

Unfälle mit "Schwächeren"

Neue Rechtslage seit dem 1.8.2002 im Schadensrecht: Die Reform des Schadensersatzrechts hat grundlegende und wichtige Änderungen für Verkehrsteilnehmer gebracht, die man als die Schwächeren bezeichnen kann. Nunmehr kann nur dann eine Mithaftung des KFZ- Fahrers/Halters bei Unfällen mit Kindern, Fahrradfahrern und anderen Nicht-KFZ ausgeschlossen werden, wenn höhere Gewalt vorliegt. Dies wäre der Fall bei starkem Sturm, Erdbeben, Flutwelle oder ähnlichem.

Kinder haften nicht für Schäden "beim Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn" (dürfte wohl nur für Wuppertal gelten), wenn sie das zehnte Lebensjahr nicht vollendet haben (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die oben genannte Regelung dort nicht gilt, wo sich die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs nicht auswirken. In zwei Urteilen jeweils vom 30.11.2004 entschied der BGH, dass die Beschädigung von Autos, welche geparkt sind, eine Haftung nicht ausschließt. Ein Kind auf einem Kickboard und ein Kind auf einem Fahrrad hatten parkende Pkws beschädigt. Da aber nicht die typische besondere Überforderungssituation für Kinder im Alter von sieben bis zehn Jahren im Straßenverkehr vorlag, war eine Haftung der Kinder bzw. der Eltern gegeben.

Den typischen vom Gesetzgeber vorgesehenen Fall entschied das OLG Oldenburg im Urteil vom 4.11.2004 (1 U 73/04). Dort erwischte es einen Motorradfahrer. Ein neun Jahre und zehn Monate alter Junge hatte die Fahrbahn des Motorradfahrers plötzlich mit seinem Fahrrad überquert. Der Motorradfahrer wich dem Kind aus und stürzte. Er verletzte sich; Motorrad und Schutzkleidung wurden beschädigt. Der Motorradfahrer wollten nun wegen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht die Eltern auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Das OLG Oldenburg wies seine Klage ab. Es begründete das Urteil damit, dass vor der Gesetzesänderung Kinder im Alter von acht Jahren ohne weiteres bei entsprechender Einweisung allein auf dem Fahrrad unterwegs sein durften. Es stellte insbesondere darauf ab, dass nach der Gesetzesreform nicht die Haftung für die Aufsichtspflicht der Eltern verschärft werden sollte. Das Gericht wies darauf hin, dass der Gesetzgeber den typischerweise noch vorhandenen Defiziten im Verkehrsverhalten von Kindern der genannten Altersgruppe Rechnung tragen wollte.

Der Gesetzgeber hat zudem mit der Gesetzesänderung (hier des Straßenverkehrsgesetzes, § 7 Abs. StVG) gleichzeitig für Unfälle von Kraftfahrzeugen mit Fußgängern oder Radfahrern praktisch eine Mithaftung der Kfz-Fahrzeugführer mit eingebaut, auch wenn Fußgänger oder Radfahrer Unfallverursacher sind. Ein Mitverschulden an dem Unfall des Motorrad- oder Pkw-Fahrers mit einem Fußgänger oder Fahrradfahrer ist nur dann nicht gegeben, wenn so genannte höhere Gewalt vorliegt. Um die 25% Haftung bleiben also immer hängen. Sinn der Vorschrift ist der Schutz der schwächeren, nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer.

Bei Zusammenstößen und Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen hat sich nichts geändert. Es gilt nach wie vor, dass derjenige nicht mithaftet, für den der Unfall unvermeidbar war und der sich daher wie ein Idealfahrer verhalten hat. An diesen Idealfahrer werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Bei Motorradfahrern stellt sich insbesondere das Problem des Verbremsens.

Fahrzeugumbauten

Erlöschen der Betriebserlaubnis
Entscheidende Vorschrift: § 19 Abs. 2 StVZO:
„ Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.“

Beispiele:
Zu 1.): Ein Roller mit 125 ccm und 15 PS wird mit einer Rennvariomatik ausgerüstet. Danach hat er mehr als die zulässigen 15 PS.
Zu 2.): Das Schutzblech vom Customizer ist scharfkantig. Die Radnarbe erhält speerspitzenartige Aufsätze.
Zu 3.): Der Endtopf des Auspuffs ist leer wie die Staatskasse.

Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt, dass das Fahrzeug stillzulegen ist, wenn nicht ein Sachverständigengutachten beigebracht wird, aus welchem hervorgeht, dass das Fahrzeug den Vorschriften der StVZO entspricht oder das Fahrzeug vorgeführt wurde und die Mängel beseitigt sind; auch darf eine Prüfplakette nicht zugeteilt werden.
Wichtig ist, dass die Betriebserlaubnis nur dann erlischt, wenn eine der unter den obigen Ziffern genannte Voraussetzung vorliegt.
Nicht jede Änderung an dem Fahrzeug führt automatisch zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis. Soweit die Betriebserlaubnis durch die Änderungen nicht erloschen ist, erfolgt eine Mängelanzeige und die Mängel sind abzustellen.
Besonders hervorzuheben ist, dass Änderungen nur dann vorliegen, wenn willentlich Teile hinzugefügt, entfernt ausgetauscht und/oder verändert wurden. Ändert sich zum Beispiel das Abgasverhalten negativ dadurch, dass bei einem so genannten Absorbtionsschalldämpfer das Dämmmaterial durch Verschleiß seine Funktion nicht mehr optimal erfüllt, so erlischt die Betriebserlaubnis nicht und der Mangel ist zu beseitigen.
Werden Änderungen am Fahrzeug vorgenommen, so sind grundsätzlich entsprechende Prüfzeugnisse notwendig. In Betracht kommen eine allgemeine Teilebetriebserlaubnis, eine so genannte EWG-Betriebserlaubnis, ein Teilegutachten oder (was in der Praxis am häufigsten vorkommt) ein E-Prüfzeichen.
Das E-Prüfzeichen ist auf dem Teil angebracht und reicht als solches aus, um eine zulässige Änderung am Fahrzeug durchzuführen. Eine Abnahme der Änderung durch einen Sachverständigen und ein Eintrag in die Papiere sind nicht notwendig. Bestätigungen des Herstellers, dass das montierte Teil dem erteilten E-Prüfzeichen entspricht, müssen nicht mitgeführt werden. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, zumindest eine Kopie davon für den Fall einer polizeilichen Kontrolle bereitzuhalten.
Dass die Polizei das Fahrzeug im Falle des Verdachts des Erlöschens der Betriebserlaubnis beschlagnahmen kann, steht außer Frage. Die Ansicht, dass nur Motorräder mit gestohlenen Teilen beschlagnahmt werden dürfen, ist schlichtweg ein Stammtischgerücht.

ABE
Definition nach der StVZO:
Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis).
ABEs gibt es für Typen (Fahrzeuge) und auch Teile (Fahrzeugteile). Bei Teilen kann Wirksamkeit der Teile-ABE von Einbau-/Anbauabnahme abhängig gemacht werden. Die ABE ist stets mitzuführen.

Auspuffanlagen (Austausch)
Blenden für Endrohre von Schalldämpferanlagen ohne Veränderung des Auslassquerschnitts sind zulässig.
Grundsätzlich dürfen nur Anlagen verwandt werden, die mit EWG-Betriebserlaubniszeichen oder Genehmigungszeichen oder mit „E“ Markenzeichen und Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, gekennzeichnet sind.
Die Messung des Stand- und Fahrgeräusches erfolgen gemäß den EU-Richtlinien in einem besonders vorgeschriebenen und genau geregeltem Messverfahren. Insbesondere bestehen bei der Fahrgeräuschmessung hohe Anforderungen an das Prüfgelände. Ergibt schon die Standgeräuschmessung zu hohe Messwerte, erübrigt sich die aufwendige Fahrgeräuschmessung.

Abgase
Umbauten dürfen Abgasverhalten nicht ändern

Alarmanlage
Ohne Einschränkungen zulässig

Blinker
Abstand zueinander: vorne mindestens 340 mm, hinten mind. 240 mm; vorne muss Abstand zum Scheinwerfer (seitlich)von mind. 100 mm gewahrt bleiben, sowie mindestens 350 mm über der Fahrbahn.
Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein.
Vor dem Baujahr 1962 sind keine Blinker notwendig; danach bis 1987er Baujahr reicht ein Blinkerpaar. Da die alte Richtlinie von 1969 nicht aufgehoben wurde, sind die so genannten Ochsenaugen auch nach dem 1987er Baujahr zulässig, wenn entsprechende Sicht-winkelbereiche(Winkel der Erkennbarkeit) vor allem nach hinten eingehalten werden. Bei breitem Lenker damit also zulässig: Prüfzeugnis(Teile-ABE, -gutachten, e-Prüfzeichen) nebst weiterer Voraussetzungen müssen aber vorliegen. Im Großraum Nürnberg wird diese Ansicht von den lokalen Polizeibehörden nicht geteilt.

Bremsen
Bremsleitungen (oft im Zusammenhang mit Sonderlenker oder anderer Gabel vorn): zulässig, wenn Genehmigung (Prüfzeugnis) und nicht von Einbauabnahme abhängig oder Teilegutachten und Anbauabnahme (Prüfung bei Abnahme u.a. von: ausreichender Leitungslänge, keine Knicke oder Quetschungen, scheuerfreie Verlegung)

Bremsleuchte
Vorgeschrieben(außer bei 50er) und nur eine!; darf nicht tiefer als 350 mm und nicht höher als 1500 mm über Fahrbahn liegen.

E-Prüfzeichen
Nach EU-Recht/Richtlinien erteilte Genehmigungen bzw. Prüfzeichen= auf Fahrzeugteil aufgebracht und zwar ein e im Rechteck mit den Kennzahlen des EU-Staates, der die Erlaubnis erteilt hat. Im Gegensatz zu Teilegutachten oder Teile-ABE gibt es kein schriftliches Dokument. Das Prüfzeugnis ist das am Teil fest angebrachte Zeichen. Hier kommt es häufig im Rahmen von Umbauten zu Problemen mit der Polizei.

Geräusche
Umbauten dürfen Auspuff- und/oder Ansauggeräusch nicht ändern.

Hupe
Eine „Schallzeicheneinrichtung“ ist vorgeschrieben. Mehrtonfanfare ist unzulässig. Lautstärke darf nicht mehr als 105 dB(A) betragen.

Kennzeichen
Oberkante darf nicht mehr als 1200 mm über Fahrbahn sein, im belasteten Zustand darf Abstand Unterkante nicht weniger als 300 mm betragen (bei Kraftrollern 200 mm, Motorräder vor BJ 1.7.1958 150 mm).
Beleuchtung des Kennzeichens ist vorgeschrieben(Außer bei 50er, da dies ein Versicherungs-Kennzeichen ist).
Versicherungskennzeichen sollen möglichst unter der Rückleuchte montiert werden. 
Ein kleines Kennzeichen ist grundsätzlich nur für sog. 80er, außer Oldtimer mit Baujahr vor 1.7.1958 zulässig. Wer trotzdem ein kleines Kennzeichen erhält, hat entweder Vitamin B oder ist ein Glückspilz.

Leistungsänderung
Leistungsreduzierung: Grundsätzlich stets Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens, d.h. ABE oder Teilegutachten mit Anbauabnahme nötig (siehe auch Motor).
Einbau eines anderen Motors benötigt Genehmigung oder Teilegutachten und Einbauabnahme (Abgas- und Geräuschverhalten dürfen sich nicht verschlechtern);
Änderung (Tuning) des vorhandenen Motors:
- Änderung der Gemischaufbereitungs- oder Ansauganlage,
- Verwendung geänderter Motorteile (z.B. Kolben, Nockenwelle, Zylinderköpfe jeweils Genehmigung oder Teilegutachten mit Anbauabnahme nötig (z.B. bei Bausätzen); in Einzelfällen Einzelgenehmigung.
Ein Bausatz mit höherem Hubraum ist grundsätzlich nur mit Einzelgenehmigung möglich, da oft Änderung der genehmigten Fahrzeugart (125 ccm mit bis 15 PS ist Leichtkraftroller, bei mehr PS und / oder höherem Hubraum ist das Fahrzeug kein Leichtkraftroller mehr, d.h. auch andere Versicherung).
Ein Austauschmotor ist ohne Einschränkung zulässig.

Lenker
Sonderlenker (z.B. Stummel- oder M-Lenker) nur zulässig, wenn Genehmigung oder Teilegutachten und Anbauabnahme etc.. Lenkeinschlag, Bremshebel, Bremsflüssigkeitsbehälter beachten

Licht
Änderung der Lichtquelle (= Glühlampe) ist unzulässig !!!
s. auch Bremslicht, Nebelscheinwerfer und Rückstrahler

Nebelscheinwerfer
Zulässig, aber nur einer (auch bei Gespann), Blendung ist auszuschließen und Montage nicht höher wie Abblendlicht.

Originalzustand wieder herstellen
War z.B. ein M-Lenker mit neuer ABE montiert und wird dann der Originallenker wieder montiert erlischt (A)BE!!, d.h. Neuerteilung nötig

Räder
Sonderräder unzulässig, Prüfzeugnis etc. oder Einzelgenehmigung nötig. Eine Radabdeckung muss ausreichend vorhanden sein.

Reifen
Bei gleicher Bauart und Abmessung, jedoch anderer Hersteller zulässig, wenn Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorliegt.
Bei anderer Bauart, jedoch vergleichbarer Größe, gleicher bzw. höherer Tragfähigkeits- und/oder Geschwindigkeitskategorie gilt obiges.
Soweit nicht in den Papieren, ist EG- oder ECE- Baugenehmigung Vorschrift. Diese ist aus der Reifenaufschrift erkennbar (vom Halter selbst zu prüfen!).
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Homologationsabteilung zusätzlich nötig (bei Pkw nicht!)

Rückstrahler
Vorgeschrieben: einer, soweit kein Gespann.

Sattel/Sitzbank
Bei Doppelsitzbank Riemen Vorschrift; Sitzfläche bei Riemen mind. 65 cm, bei Haltegriff 60 cm;
Änderung der Zahl der Sitzplätze ist einzutragen.
Eine sogenannte "Sissybar" an der Sitzbank ist nunmehr zulässig.

Spiegel
60 cm² sind vorgeschrieben (= 6 cm X 10 cm oder bei Rundspiegel 87mm Durchmesser),
wer ein/en Roller / Bike älter als Baujahr 1990 hat, braucht nur einen Spiegel(50er ebenso)

Ständer
Zulässig, wenn Genehmigung vorhanden bzw. Teilegutachten und Anbauabnahme

Stoßdämpfer
Zulässig sind Tausch von Federn, Federbeinen, Stoßdämpfern gegen gleichartige ohne Einfluss auf Fahrwerk(= kein Erlöschen der BE).
Fahrwerksänderungen wie: Federn, Federbeine, Stossdämpfer, Gabelstabilisatoren nur bei Teilegutachten und Anbauabnahme oder Einzelbetriebserlaubnis und Anbauabnahme bzw. E-Prüfzeichen (soweit keine Verschlechterung von Fahrverhalten/Handling, Lenkverhalten oder Bremsvermögen)

Tank
Genehmigung und nicht von Einbauabnahme abhängig oder Teilegutachten und Anbauabnahme bzw. E-Prüfzeichen

Teilegutachten
Soweit die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt. Ein Teilegutachten ist das Gutachten eines Technischen Dienstes oder einer Prüfstelle über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau der begutachteten Teile. Beachte: Anbauabnahme nötig! Eintragung in die Papiere bei Gelegenheit, soweit nicht Änderungen von Fahrzeugart, Hubraum, Leistung, Geschwindigkeit oder Änderung Abgas/Geräuschverhalten bei Auswirkung auf Steuer.

Variomatik (Roller)
Abgas- und Geräuschemissionen dürfen nicht verändert werden, soweit nicht 50er Roller bei Entfernung der Distanzhülse lässt eine andere Variomatik meiner Meinung nach grundsätzlich die BE nicht erlöschen.

Vergaser
Austausch Serienluftansaugtrichter gegen offenen Ansaugtrichter ist unzulässig, d.h. EinzelBE nötig; Ansauggeräusch darf nicht verändert werden

Verkleidung
Wetterschutzverkleidung zulässig mit Teilegutachten und Anbauabnahme (dabei Prüfung, dass Sicht auf Tacho, nach vorn, in Spiegel ausreichend; keine scharfen Kanten; Lenkereinschlag und Federweg nicht eingeschränkt, Scheinwerfer muss schwingungsfrei befestigt und Einstellbarkeit gegeben; Licht darf vorn in Wirksamkeit nicht eingeschränkt sein, Kabel etc. müssen knickfrei und ohne Scheuern verlegt sein).

Verhalten bei Kontrolle durch die Polizei

So weit die Eintragung noch nicht in den Papieren bei der Zulassungsstelle erfolgte, sind die notwendigen Unterlagen, wie die Bestätigung der Anbauabnahme und das Teilgutachten mitzuführen. So weit ein so genanntes E-Prüfzeichen vorliegt, kann eigentlich nur angeraten werden, entsprechende Unterlagen (Übereinstimungserklärung des Herstellers) in Kopie mitzuführen, um Unklarheiten vor Ort sofort auszuräumen. Aufpassen: Das E-Prüfzeichen muss fest auf dem Zubehörteil angebracht sein. Irgendwelche Bestätigungen des Herstellers oder Händlers ohne ein E-Prüfzeichen, die behaupten, auch ohne E-Prüfzeichen oder sonstiges Prüfzeugnis sei das Teil „legal“, sind häufig vollkommener Unsinn. Dann erlischt die BE und als Folge kann man zivilrechtlich den Verkäufer des Teils in Haftung nehmen. Punkte etc. gibt es trotzdem.
Auf Grund des verfassungsmäßigen Grundsatzes, dass sich niemand selbst belasten muss, hat grundsätzlich jeder das Recht, zu den ihm gegenüber von der Polizei erhobenen Vorwürfen (sei es wegen eines möglichen Bußgeldbescheides oder einer möglichen Straftat, wie Fahren ohne Führerschein oder Fahren ohne Versicherung) zu schweigen. Normalerweise hat die Polizei darüber zu belehren, dass Ermittlungen eingeleitet werden und dass man das Recht hat zu schweigen und sich nicht einlassen muss.
Hat man Zweifel, ob die am Fahrzeug vorgenommen Modifizierungen legal sind, sollte man grundsätzlich keine Äußerungen tätigen. Angaben zur Person müssen gemacht werden.

Beschlagnahme und Sicherstellung

Es sind hier zunächst zwei Dinge zu unterscheiden:

  • Ergeben die polizeilichen Untersuchungen, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erloschen ist, so hat die Straßenverkehrsbehörde für eine Stilllegung des Fahrzeugs Sorge zu tragen. Dieses ergibt sich aus § 17 Abs. 3 StVZO.
  • Liegen auf Grund unzulässiger Umbauten am Fahrzeug Straftaten vor (Fahren ohne Führerschein, Fahren ohne Versicherung oder ähnliches) so kann im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, wenn Gefahr im Verzug ist zunächst ohne richterlichen Beschluss, das Fahrzeug beschlagnahmt werden. Voraussetzung dafür ist ferner, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht freiwillig herausgibt und die Maßnahme verhältnismäßig ist (z.B. Originalauspuff kann zügig im Austausch montiert werden kann, sodass nur der „Renntopf“ beschlagnahmt wird).

Gegen die Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bei vorherigem Widerspruch gegen den Verwaltungsakt (also die Anordnung der Behörde) eröffnet.
Im Falle einer Beschlagnahme durch die Polizei und daher in einem Ermittlungsverfahren besteht die Möglichkeit, bei dem Andauern der Beschlagnahme gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine richterliche Entscheidung (Amtsgericht/Strafabteilung) zu beantragen, welche innerhalb von drei Tagen bei Widerspruch gegen die Beschlagnahme durch den Beamten zu erfolgen hat oder welche von dem Beschuldigten selber jederzeit beantragt werden kann. Überprüft werden Art und Weise der Durchführung der Beschlagnahme.
Wichtig ist, dass man der Beschlagnahme widersprechen kann. Dies kann man insbesondere auf dem Formular tun, welches man von der Polizei vorgelegt bekommt und auf welchem man bestätigen soll, dass das Gefährt eingezogen wurde.
Das Problem ist dann allerdings, dass sich der Gutachter der Polizei und die beteiligten Behörden ewig Zeit lassen, bis das geliebte Gefährt wieder herausgegeben wird.
Es muss also die Entscheidung getroffen werden, soweit möglich zu kooperieren oder sofort die juristische Auseinandersetzung zu beginnen.

Abstellen und Parken

Parken auf Gehwegen
ist eine Ordnungswidrigkeit i.S. der Straßenverkehrsordnung. Nach der StVO gilt (soweit nicht durch Zusatzschild gestattet) das grundsätzliche Verbot des Parkens auf Gehwegen. In der Praxis wird jedoch selten geahndet, soweit keine Behinderung vorliegt (kein Platz für Fußgänger, Parken auf Kanaldeckeln, Bike markiert sein Revier = verliert Öl o.ä.).

Verstoß gegen Mietvertrag:
Ein Mofa (somit auch wohl ein Roller) darf nach dem AG Flensburg, Urteil vom 21.12.1995, auf dem zum Mietgrundstück gehörenden Hof – der Gemeinschaftsfläche- abgestellt werden.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (Entscheidung vom 19.1.1981, WM 1981, S.80) hat entschieden, dass die Benutzung motorisierter Fortbewegungsmittel zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Soweit also keine Beeinträchtigungen anderer Mieter (Behindern beim Pkw-Einparken) oder der Mietsache selbst (Ölaustritt o.ä.) vorliegen, darf auf Gemeinschaftsflächen (Tiefgarage, Hof) geparkt werden.
Nach dem höchsten bayerischen Gericht überwiegt das Interesse des Mieters an angemessener Lebensführung und daran, dass sein Eigentum nicht auf der Straße schutzlos fremden Einwirkungen ausgesetzt ist.

Garagenverbot
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf dürfen Rollerfahrer ihr Garagentor in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nur öffnen, um ihren Scooter ein- und auszuparken, wenn sich keiner der Nachbarn durch die entstehenden Geräusche gestört fühlt. (Aktenzeichen: OLG Düsseldorf NZV 92,123)

Motorrad kippt um - Haftung für Fremdschäden?
Bei einem ungeklärten Umkippen eines ordnungsgemäß geparkten Motorrads und nicht erwiesener Einwirkung Dritter, die nicht auszuschließen war besteht keine Haftung des Motorradbesitzers für Schäden an fremdem Fahrzeug (Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.6.1996, Az. 2 S 3823/96; rechtskräftig)
Ähnliche Entscheidungen ergingen sowohl für ein Abstellen auf dem Haupt- als auch auf dem Seitenständer.
Anders als das LG Nürnberg-Fürth hat das LG Bochum entschieden und eine Haftung bejaht. Ein Rollerfahrer, dessen Zweirad auf einem Parkplatz umkippt und einen parkenden Pkw beschädigt, muss auch ohne Schuld für den Schaden haften (Urteil vom 5. März 2004, Az.: 5 S 195/03).
Was schön verdeutlicht, zu welch unterschiedlichen Ergebnissen die Gerichte kommen können, solange der BGH die Sache nicht geklärt hat. Mit anderen Worten: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Noch besser (wie es mal ein Richter bei der Frage nach Gerechtigkeit ausdrückte): Entweder man vergleicht sich oder es gibt ein Urteil.
Kippt das Bike auf erkennbar weichem Untergrund (z.B. Teerfläche im Sommer), dann haftet der Biker bzw. dessen Versicherung.

Das Bitumen-Problem

Gott sei Dank erfolgte hier wohl eine Änderung der Rechtssprechung, die zuvor mit dem sog. Sichtfahrgebot (Lesen der Fahrbahn) auf Bitumen verunfallte Biker noch zusätzlich bestrafte.
Ein Lichtblick ist das Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 4 O 281/98), welches in der Berufungsinstanz von dem Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 4 U 421/00-108) überwiegend bestätigt wurde und dem klagenden Motorradfahrer Recht gab.
Interessanterweise führt das Landgericht in seinem Urteil aus, dass „eine haftungsrelevante Verkehrssicherungspflicht erst dort beginnt, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist“. Zudem argumentiert es: „Dem Motorradfahrer als vorrangig gefährdeter Person kann nicht auferlegt werden, dass er die Gefährdung, die von der Ausbesserungsstelle ausgeht, hätte erkennen können."
Das Gericht stellte ferner nach Einholung eines Sachverständigengutachtens darauf ab, dass der Belag definitiv zu rutschig gewesen sei, weil die ausführende Firma zu viel Bitumen und zu wenig Splitt verwendet habe (Anmerkung des Verfassers: Bekanntlich ist die richtige Mischung zwischen Bitumen und Split entscheidend).
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte dann in der Berufungsinstanz zum überwiegenden Teil das erstinstanzliche Urteil, wobei es jedoch dem Motorradfahrer eine Mithaftung aus Betriebsgefahr in Höhe von 20% auferlegte. Der Motorradfahrer hätte nicht als " Idealfahrer " gehandelt; der Sturz war für ihn also nicht unabwendbar. Er hätte also nicht die äußerste mögliche Sorgfalt walten lassen.
Ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichtes Hamm wurde durch das Oberlandesgericht Hamm bestätigt, welches die Haftung des Landes Nordrhein-Westfalen wegen Bitumenpfusch zum Gegenstand hatte. Ein Motorradfahrer war in einem Kreisel des Autobahnkreuzes Bochum auf einem Bitumenstreifen weggerutscht und gestürzt. Auf Grund eines von dem erstinstanzlichen Gericht eingeholtem Gutachten sprach dieses dem Motorradfahrer einen Ersatz seines Schadens auf der Basis von 85% zu 15% zu. Durch das Gericht wurde eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt. Damit scheint sich die Tendenz fortzusetzen, nicht immer dem Motorradfahrer die volle Schuld zuzusprechen. Das Land Nordrhein-Westfalen war mit dieser Quote unzufrieden und ging in die Berufung. Diese wurde jedoch aus formellen Gründen abgewiesen (OLG Hamm 13.5.2003, 9 U 13/03, MDR 03, 1249).

Motorrad weg

Im wilden Westen wurden Pferdediebe am nächsten Baum aufgehangen. In der heutigen Zeit denkt so mancher Motorradfahrer, dem sein Bike gestohlen wurde, eher daran, sich selbst einen Strick zu kaufen. Wer meint, die Teilkaskoversicherung (so weit überhaupt vorhanden) würde problemlos zahlen, der irrt.
So durfte ein Motorradfahrer seine Versicherung verklagen. Diese weigerte sich, das gestohlene Motorrad zu ersetzen. Der Motorradfahrer hatte sein Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt, welcher jedoch unbewacht und abgelegen war. Die Kaskoversicherung wandte ein, der Biker hätte grobfahrlässig gehandelt. Das OLG Karlsruhe stimmte dem grundsätzlich zu, da das Motorrad mehrere Tage unbeaufsichtigt dort stand bzw. stehen sollte. Da die Versicherung allerdings nicht beweisen konnte, dass das Fahrzeug nicht bereits am ersten Tag nach dem Abstellen gestohlen wurde, wurde der Schaden des Bikers ersetzt (OLG Karlsruhe, 20. 6 2002, 12 U 15/02).
Ein anscheinend wohl nicht teilkaskoversicherter Motorradfahrer probierte es auf einem anderen Wege, sein gestohlenes Motorrad erstattet zu bekommen. Ihm war sein Gerät während der Nachtschicht geklaut worden. Er verklagte seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz, da er der Ansicht war, der Firmenparkplatz außerhalb des Betriebsgeländes hätte besonders gesichert werden müssen. Das hessische Landesarbeitsgericht (11. April 2003, 12 Sa 243/02) entschied, dass auch wenn Arbeitnehmer während der Nachtschicht ihre Fahrzeuge abstellen, keine besonderen Maßnahmen gegen einen möglichen Diebstahl ergriffen werden müssen. Der Diebstahl des Motorrads hätte auch beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs auftreten können.
Grundsätzlich erhält ein Arbeitnehmer nur dann Aufwendungsersatz für die Beschädigung oder den Verlust seines Kraftfahrzeuges, wenn sich nicht ein allgemeines Risiko verwirklicht hat. Der Arbeitnehmer muss also (mit Einwilligung und auf Anweisung des Arbeitgebers) das eigene Fahrzeug für den Betrieb zum Einsatz gebracht haben.

Was tun, wenn's geblitzt hat?

Normalerweise erhält man (soweit kein Anhalten sofort nach der Messung erfolgte) zunächst den sog. Anhörungsbogen. Auf diesem Anhörungsbogen müssen in jedem Fall die Angaben zur Person gemacht werden. Grundsätzlich empfiehlt es sich, sich nicht zu dem Vorwurf zu äußern. Der Anhörungsbogen sollte fristgerecht zurück übermittelt werden.
Soweit man keinen Anwalt einschaltet (da man z. B. keine Rechtsschutzversicherung für diesen Fall hat), hat man selbstverständlich auch selbst das Recht, vor Ort bei der Polizei in die Akte einzusehen und sich das Foto, Video etc. anzuschauen. Bei diesem Besuch bei der Polizei sollte man sich zum Sachverhalt in keinster Weise äußern. Insbesondere sollte man nie angeben, ob man zu dem fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat. Niemand ist gezwungen, sich selbst zu belasten. Man sollte sich auch nicht bei einem Gespräch mit den Beamten vor Ort, das in freundlicher Atmosphäre geführt wird, zu irgendwelchen Äußerungen hinreißen lassen.
Eine Geschwindigkeitsmessung kann in mehreren Punkten überprüft werden. Zunächst einmal muss das Gerät entsprechend geeicht sein. Dazu existiert ein Protokoll der Eichung in der Akte. Des Weiteren muss die Messstelle gemäß den Anforderungen an das Gerät eingerichtet worden sein. Die messenden Beamten müssen geschult sein. Im Zweifel sollte dies alles durch einen Rechtsanwalt überprüft werden. Dieser legt zunächst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er beantragt dann Akteneinsicht. Wurde diese gewährt, kann der Anwalt die Erfolgsaussichten des Einspruchs bewerten.
Soweit man nach dem "Blitzen" nicht unmittelbar angehalten wurde, ist es notwendig, dass auch von dem Fahrzeug, also dem Roller oder dem Bike, von hinten eine Fotografie des Kennzeichens erfolgte. Ansonsten wird der Nachweis durch die Behörde sehr schwer fallen.
Ist dann ein Bußgeldbescheid eingegangen, so ist unbedingt das blaue Kuvert aufzuheben. Auf dem blauen Kuvert ist ein Kästchen, in welchem steht, wann der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Ab diesem Zustellungszeitpunkt laufen 14 Tage, um Einspruch einzulegen. Genaueres ist der Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen. Es sollte beachtet werden, dass, soweit der Bußgeldbescheid bei der Post abgeholt wird (Benachrichtigungszettel im Briefkasten), nicht das Abholen die Frist in Lauf setzt, sondern bereits schon das Einwerfen des Benachrichtigungszettels (gilt auch für Klagen im Zivilprozess). Mittlerweile kann der Einspruch per Fax, E-Mail oder über Internet bei der zentralen Bußgeldstelle in Viechtach eingelegt werden.
Im Hinterkopf sollte man in jedem Falle die 3-monatige Verjährung für Geschwindigkeitsüberschreitungen haben. Soweit also nach dem "Vorfall" keine Maßnahmen der Polizei, wie z. B. das Übersenden des Anhörungsbogens erfolgten und drei Monate verstrichen sind, so ist die Angelegenheit verjährt. Es ergeben sich entsprechende taktische Möglichkeiten, über die ein Anwalt Bescheid weiß.
Jedes Sicherheitstraining führt allerdings vor Augen, dass z. B. eine Geschwindigkeit von 70 km/h statt (der inner Orts zulässigen) 50 km/h dazu führt, dass sich der Bremsweg verdoppelt.
Im Internet kann man sich zur Höhe des Bußgelds z.B. unter www.bussgeldkataloge.de informieren.

Kolonnenfahren

Durchfahren zwischen Kolonnen
Jeder Biker oder Rollerfahrer nutzt gern die Wendigkeit seines Gefährts. Genau das ist aber dem deutschen Gesetzgeber (und vielen gestressten Autofahrern) ein Dorn im Auge.
Der BGH entschied mit Urteil vom 30.10.1997: Ein Motorradfahrer fährt auf eine durch Ampeln geregelte Kreuzung zu. Der rechte Fahrstreifen ist für den Geradeausverkehr markiert, der linke für Linksabbieger. Der Motorradfahrer fährt an einer ganzen Reihe von wartenden Autos auf der freien linken Spur bis zur Ampel, setzt sich geradeaus vor das erste Auto auf der Geradeausspur und fährt bei Grün für die Geradeausspur los (eine Szene die sich in jeder italienischen Großstadt wohl täglich tausendfach und ohne Probleme so abspielt). Für den deutschen Biker zeigte die Linksabbiegerampel Rot. Der BGH entschied, dass der Motorradfahrer einen qualifizierten Rotlichtverstoß (wg. der roten Linksabbiegerampel) begangen habe.

Abbiegen durch Kolonnenlücke
Eine Autofahrerin, die aus einer Grundstücksausfahrt kommend abbiegen wollte, winkte ein vorfahrtsberechtigter Pkw-Fahrer heraus. Die Frau fuhr, nachdem sie wegen weiteren Querverkehrs nach rechts geschaut hatte, aus der Einfahrt. Allerdings übersah sie, dass ein von links kommender Motorradfahrer gerade die stehende Fahrzeugkolonne überholte - trotz Überholverbots. Es kam zum Zusammenstoß. Das LG Köln entschied, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass insbesondere Motorradfahrer gelegentlich langsam fahrende oder wartende Fahrzeugkolonnen verbotswidrig überholen. Darauf hätte die Autofahrerin achten müssen. Allerdings wurde in dem Urteil auch das verkehrswidrige Verhalten des Motorradfahrers wegen des verbotswidrigen Überholens mit 50% berücksichtigt. 50 % des Schadens muss die unachtsame Autofahrerin tragen (Urteil des LG Köln vom 13.07.1995, 19 S 423/94, DAR 1995, 449).
In einem gleichartigen Fall, der sich genauso in Norditalien ereignete, durfte der Autor dieser Zeilen für einen Motorrad fahrenden Mandanten Schadensersatzansprüche durchsetzen. Die italienische Versicherung regulierte zugunsten des deutschen Bikers mit 100%.

Gesetzeslage und Anmerkung
Gem. § 5 Abs. 8 StVO dürfen lediglich Radfahrer und Mofa-Fahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeug rechts (mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht) überholen.
Unverständlich ist dabei, warum der deutsche Gesetzgeber nicht auch stärkeren motorisierten Zweirädern ein Rechtsüberholen erlaubt. Schließlich kann auch ein Motorrad mit mäßiger Geschwindigkeit bewegt werden.
Eine solche Neuregelung würde nicht nur den Zusammenbruch des Verkehrs in den Innenstädten, sondern auch den Kollaps manchen Bikers im vollen Ledergewand im Stau auf der Autobahn vermeiden. Die Biker Union setzt sich für eine entsprechende Gesetzesänderung nicht erst seit dem Jahrhundertsommer 2003 ein.

Gewährleistung und Garantie

Neufahrzeuge
Ab 01.01.2002 (zum Teil kulanzweise bereits schon vorher gewährt) gilt ein neues Verjährungsrecht. Die Gewährleistungsfristen verlängern sich nunmehr bei Neukauf von einem halben Jahr auf zwei Jahre. Dies bedeutet, dass ab der Übergabe des Kaufgegenstandes, daher Roller oder Motorrad, sich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ergibt. An diese Gewährleistungsfristen von zwei Jahren sind alle Händler gebunden. Mit dieser Regelung hat EU-Recht Eingang in das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch gefunden. Bei gebrauchten Rollern/Bikes kann die Frist durch ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden.
Man muss unterscheiden zwischen der Gewährleistung und der Garantie. Die Gewährleistung bedeutet, dass die Sache keinen Mangel haben darf. Mit anderen Worten: die Sache (der Roller oder das Bike) müssen so funktionieren, wie man es vertragsgemäß von einem Zweirad eben erwartet. Eine Garantie ist mit einer Erklärung abzugeben, die einfach und verständlich ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss (Rechte des Verbrauchers dürfen nicht eingeschränkt werden, Textform und daher Schriftform ist erforderlich und zudem müssen Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie nötig sind, sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers bekannt geben werden).
Eine solche Garantie geht über die normale Gewährleistung hinaus und ist umfangreicher. Soweit eine Garantie abgegeben wird, haftet der Verkäufer sozusagen für das, was er eben im Rahmen der Garantie zusichert.
Besonders interessant ist, dass ab 01.01.2002 eine so genannte „Beweislastumkehr“ gilt. Dies bedeutet, dass soweit sich ein Mangel und daher ein Fehler am Fahrzeug innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer zeigt, zu Lasten des Verkäufers vermutet wird, dass die Sache eben bei Übergabe mangelhaft war und somit ein Gewährleistungsfall vorliegt.
Vor dem 01.01.2002 war es durch den Käufer zu beweisen, dass ein Mangel an dem Zweirad bereits bei Übergabe des Gefährts vorlag und nicht erst später aufgrund anderer Umstände entstanden ist.

Gebrauchtfahrzeuge
Soweit von einem gewerblichen Händler Gebrauchtfahrzeuge erworben werden, beträgt die Gewährleistungsfrist immerhin noch ein Jahr seit Übergabe des Fahrzeuges.
Es ist nun nicht mehr möglich, wie es bisher von Gebrauchtfahrzeug-Händlern üblicherweise vorgeschrieben wurde, ein gebrauchtes Zweirad unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zu verkaufen.
Vor dem 01.01.2002 war dies zulässig, wobei jedoch bei arglistiger Täuschung (z.B. keine Unfallfreiheit) oder bei zugesicherten Eigenschaften doch noch eine Haftung möglich war. Diese Haftung war jedoch in den seltensten Fällen beweis- und durchsetzbar.
Soweit ein Händler nach dem 01.01.2002 trotzdem die Gewährleistung ausschließt, ist diese Vereinbarung unwirksam und für den Kunden ohne Belang. Der Kunde behält seine ihm zustehenden Gewährleistungsrechte.
Die Beweislastumkehr gilt bei Gebrauchten nur bedingt: z.B. bei Verschleiß liegt kein Mangel vor. Aufgrund dessen kommt es oft zum Streit darüber, ob der Defekt bei einem vergleichbaren Fahrzeug des Typs schon vorliegen darf und durch üblichen für das Kfz annehmbarer Verschleiß ist. Ein solcher Rechtsstreit wird bei Gericht immer aufgrund eines (teuren) Sachverständigengutachten entschieden.
Beim Verkauf von Privat an Privat ist ein Gewährleistungsausschluss immer noch möglich. Probleme gibt’s hier beim Verkauf über Internet, wo häufig „getarnte“ gewerbliche Händler den Verbraucher um seine Gewährleistung bringen.

Folge eines Mangels (Gewährleistung)
Nach dem neuen Recht ist nun das der Regelfall, was früher hauptsächlich über allgemeine Geschäftsbedingungen praktiziert wurde: Der Käufer hat ein Recht auf so genannte Nacherfüllung. Dies bedeutet, dass die Sache entweder umzutauschen oder nachzubessern ist. Der Käufer hat hier ein Wahlrecht. Er kann bestimmen, ob er das Zweirad repariert haben möchte, oder ob es ihm lieber ist, wenn er stattdessen ein neues Bike bzw. einen neuen Roller erhält.
Der gewerbliche Verkäufer gebrauchter motorisierter Zweiräder kann sich jedoch gegen das neue Schuldrecht insoweit schützen, als dass er offen über mögliche Mängel aufklärt und genau mitteilt, welche Probleme mit dem gebrauchten Roller entstehen könnten. Soweit nachweisbar der Kunde und Käufer dann auf solche Mängel hingewiesen worden ist, kann er sich im Nachhinein nicht mehr darauf berufen und eine Gewährleistung für solche Mängel entfällt.
Der im Mai 2001 (im Internet veröffentliche Regierungsentwurf) zum neuen Schuldrecht stellt in seinen Anmerkungen höhere Sorgfaltspflichten an einen gewerblichen Verkäufer mit Fachwerkstatt, als an einen reinen Händler ohne Werkstatt.

Neuregelung zum Werkvertrag (= Reparatur)
Auch hier änderte sich einiges für den Verbraucher und Kunden. Nunmehr gilt ebenso eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Diese gilt zunächst unabhängig davon, ob Gebrauchte oder neue Ersatzteile montiert werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, hier vertraglich eine Kürzung auf ein Jahr der Gewährleistungsfrist zu vereinbaren.
Kostenvoranschläge dürfen ab 01.01.2002 nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Dies ist nunmehr eindeutig und klar geregelt.
Soweit eine Reparatur mangelhaft durchgeführt worden ist, schuldet der Händler bzw. Reparaturbetrieb dem Kunden Nachbesserung oder Neuherstellung und daher eine völlig neue Reparatur. Allerdings hat nunmehr der Reparaturbetrieb das Recht zu wählen, ob er nachbessern und daher die Reparatur noch einmal reparieren möchte) oder die Reparatur noch einmal völlig neu durchführen will (Neuherstellung).

Nachwort
Dieser Beitrag will und kann die Besonderheiten des Motorrad-/Bikerrechts nur ansatzweise darstellen. Letztlich ist sein Zweck auch, dass man nach der Lektüre darüber nachdenkt, ob nicht im Fall des Falles anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird. Der juristische Laie sollte sich darüber im Klaren sein, dass der "Schaden" umso kleiner ist, umso früher ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Häufig kommen Mandanten dann erst zum Anwalt, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Bei einem Unfall versuchen die Schadenshaftpflichtversicherer gerade bei Motorradfahrern immer wieder mit den gleichen Tricks den verunfallten Motorradfahrer um sein gutes Recht zu bringen. Bei Konflikten mit der Polizei und den Behörden ist die rechtzeitige Einschaltung eines Anwalts häufig entscheidend. Fehler des Laien im Vorfeld können dann meist nicht wieder gutgemacht werden.

Dieser Beitrag stammt von Andreas Bludau (Kanzlei Andreas Bludau, Bogenstrasse 42, 90459 Nürnberg, www.law-on-2wheels.de), der mir die freundliche Genehmigung zur Veröffentlichung gegeben hat. 
Danke für die vielen und ausführlichen Informationen!

Michael (03.06.11 )    [Start]