Seit dem März 2005 führe
ich eine solche Kolumne in dem Motorradmagazin "Wheelies"
fort. Im Freizeitmagazin „Kfz-Markt“ erscheinen
ebenfalls Artikel aus meiner Feder zum Thema
Verkehrsrecht.
Da ich es für unverzichtbar und absolut notwendig
halte, dass Motorradfahrer um ihre Rechte kämpfen,
bin ich Mitglied der "Biker Union".
Motorrad- und Rollerfahrer sind ständig besonderen
Gefahren und auch Anfeindungen ausgesetzt, sodass
deren Interessen auch einer besonderen Vertretung und
Berücksichtigung bedürfen.
Diese Abhandlung findet ihren Anfang in dem
"Kleinen Rechtshandbuch für Roller- und sonstige
motorisierte Zweiradfahrer" der Rollerfreunde
NORIS (s. Artikel in der ZWEIRAD 2/2002), die ich seit
Ende 2001 ständig ergänzt und überarbeitet habe. In
diesen Beitrag habe ich nun auch Artikel aus der
"Bikertreff-Franken News " und der "Wheelies"
eingearbeitet.
Er kann keinesfalls alle
Rechtsprobleme des Motorradfahrens umfassend
abdecken. Er soll dem Laien zumindest eine „Erste
Hilfe“ sein.
Ich wünsche eine gute, allzeit unfallfreie und
konfliktarme Fahrt.
Andreas Bludau
Checkliste: Was tun bei einem Unfall?
- Personalien austauschen = komplette Anschriften
aller Beteiligten (Fahrer und Halter der Fahrzeuge)
- Kennzeichen aller Beteiligten
aufschreiben (auf
Lesbarkeit im Stress achten)
Das Kennzeichen des Unfallgegners und der
Fahrzeugtyp sind zwingend notwendig, um über den so
genannten Zentralruf der Autoversicherer (z.B. über www.zentralruf.de) die Haftpflichtversicherung zu
ermitteln.
Wer nicht mindestens das Kennzeichen des Gegners hat,
der wird seinen Schaden nicht durchsetzen können.
- Beweissicherung: Wer Geschädigter ist, muss sich
um die Beweise kümmern. Bei Gericht bekommt nur der
Recht, der dem Richter beweist, dass der Gegner den
Unfall verursacht hat. Recht haben und Recht bekommen
sind zwei verschiedene Paar Schuh. So mancher
Geschädigte ist von der ihn treffenden Beweislast
schon aus den Schuhen bzw. Stiefeln gehoben worden.
Zivil- und Zivilprozessrecht haben nicht immer was mit
Logik oder dem gesunden Menschenverstand zu tun. Der
Mittler zwischen diesen verschiedenen Welten ist der
Anwalt.
Um die Unfallverursachung zu beweisen, kommen der
Zeugen- und der Sachverständigenbeweis in Betracht.
Also jeden, der den Unfall eventuell gesehen hat,
ansprechen und sich die vollständige Anschrift geben
lassen. Bei Zeugen mit Kfz sollte das Kennzeichen
notiert werden.
Im Idealfall sollte man Fotos von der Unfallstelle und
den Fahrzeugen machen.
ACHTUNG: Die Polizei macht bei einem reinen
Blechschadenunfall normalerweise keine Fotos (es
erfolgt also keine Unfallaufnahme). Es wird nur der
Personalienaustausch auf einem Formular durchgeführt.
Liegen jedoch Verletzungen bei einem der
Unfallbeteiligten vor, so ist die Polizei gehalten,
eine Unfallaufnahme durchzuführen (Fotos, Vermessen
der Unfallstelle, Zeugenbefragung).
Als verletzter Unfallbeteiligter kann man Strafantrag
wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den
Unfallgegner stellen. Bei einfacher Körperverletzung
ist der Strafantrag zwingend notwendig. Das
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, welches
dann folgt, endet häufig mit einer Einstellung oder
mit einer Verweisung auf den so genannten
Privatklageweg. Sind die Verletzungen oder der
Verkehrsverstoß schwerwiegend folgt ein
Strafverfahren. Kommt es zum Strafprozess gegen den
Unfallgegner, besteht die Möglichkeit sich als
Nebenkläger von einem Anwalt unterstützen zu lassen.
Bußgeldbescheid oder Strafbefehl bzw. Strafurteil
sind wichtige Grundlage für die Regulierung der
Unfallschäden durch die gegnerische
Kfz-Haftpflichtversicherung.
Verwarnungen der Polizei sollte man nicht
akzeptieren, wenn man von seiner eigenen Schuld am
Unfall nicht überzeugt ist.
- Der Unfallhergang sollte zeitnah skizziert und
schriftlich festgehalten werden.
- Zur Durchsetzung der Ansprüche sollte dann ein
Anwalt und zur Bestimmung der Schadenshöhe ein
Sachverständiger eingeschaltet werden. Die Praxis
zeigt, dass ohne Anwalt die berechtigten Forderungen
der Geschädigten durch die Versicherer gedrückt
werden. Die Schadensversicherer lassen sich nahezu
täglich Neues einfallen, um auf Kosten der
Unfallopfer zu sparen. Ein Anwalt weiß von den neuesten Taktiken und Ausflüchten. Er kann häufig
schon das Regulierungsverhalten vorhersagen.
Anwaltskosten sind soweit zu erstatten, wie der
Schadensersatzanspruch durchdringt. Durch das neue
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, das den Anwälten nach
10 Jahren eine Gebührenanhebung genehmigte, gibt es
vermehrt Auseinandersetzungen über die Höhe des zu
erstattenden Anwaltshonorars mit machen
Schadensversicherern. Ein guter Anwalt spricht mit
seinem Mandanten immer auch über Kosten für seine
Inanspruchnahme. Die Abklärung mit einer eventuell
vorhanden Rechtsschutzversicherung gehört zum
Service.
Folgende Schadensposten sind z. B. (Liste nicht
vollständig) zu ersetzen:
- Schaden am Fahrzeug
ist gemäß Gutachten bzw.
Reparaturrechnung zu erstatten. Der Geschädigte
(nicht
die gegnerische Versicherung!) hat hier ein Wahlrecht.
Soweit auf der Basis des Gutachtens abgerechnet und in
Eigenregie repariert wird, erfolgt ein Ersatz der
Umsatzsteuer auch bei Privaten nur dann und insoweit
als dass tatsächlich im Rahmen einer Reparatur
Umsatzsteuer angefallen ist.
- Wertminderung
fällt bei Motorrädern nicht an, da
diese aus Sicherheitserwägungen immer so instand
gesetzt werden müssen, dass nichts vom Unfallschaden
zurück bleibt.
- Ersatz der Schutzkleidung
Nach einem Unfall steht dem Geschädigten Ersatz für
ramponierte Kleidung zu. Motorradschutzkleidung dient
der Sicherheit des Fahrers und ist daher in der Höhe
des Kaufpreises zu erstatten, wenn sie noch relativ
neuwertig war.
So hat unter anderem das Landgericht Köln am 25.
Januar 2005 entschieden (Aktenzeichen 16 O 381/03):
"Zu Unrecht meinen die Beklagten, nur zum Ersatz
des Zeitwerts der Schutzkleidung verpflichtet zu sein.
Wird bei einem Verkehrsunfall Motorradschutzkleidung
zerstört, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich
deren Neuwert zu ersetzen. Allein aufgrund des Alters
der Schutzkleidung kommt ein Abzug "neu für
alt" nicht in Betracht, da kein kontinuierlicher
Wertverlust aufgrund des Alters eintritt. Anderes kann
nur dann geltend, wenn konkret zum Erhaltungszustand
der Schutzkleidung vorgetragen wird."
Tipp: Sachverständigen bitten, dass er auch die
beschädigte Schutzkleidung nebst Helm ins Gutachten
aufnimmt bzw. Fotos davon macht! Anderenfalls wollen
die Versicherer die Schutzkleidung und den Helm oft
selbst begutachten.
Kaufbelege unbedingt aufbewahren, um später die Höhe
nachweisen zu können.
- Kosten für den Sachverständigen:
Nur
wenn Schaden über 500 EUR liegt oder ohne Gutachter
der Schaden nicht erkennbar ist.
- Schadenspauschale (z.B. für Telefonate oder
Schriftverkehr etc.) mindestens und meistens 25 EUR
- Kosten für Mietersatzfahrzeug
für die Zeit der
Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei Totalschaden,
soweit nicht andere Kfz verfügbar!
Vorsicht: Mit neueren Entscheidungen des BGH aus dem
Oktober 2004 ist mit Schwierigkeiten bei den häufig
in Rechnung gestellten Unfallersatztarifen zu rechnen.
Statt Mietfahrzeugkosten gibt es
Nutzungsausfallsentschädigung, soweit nicht andere
Kfz verfügbar! Das Landgericht München I hat in
einem neueren Urteil diese Rechtsprechung noch einmal
bestätigt. Wer zusätzlich zum Pkw ein Motorrad
fährt, das bei einem Ausflug beschädigt wird,
erleidet keinen Nutzungsausfall im eigentlichen Sinne,
urteilte das Landgericht München I. Er ist eben nicht
"auf die ständige Verfügbarkeit dieses Kfz für
seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung
angewiesen"(LG München I, 17 S 21278/02, DAR
2004, 155). Die Freude am Motorradfahren wird also
auch hier nicht erstattet.
- Bei Totalschaden:
Wiederbeschaffungswert abzüglich
Restwert; Ab-/Anmeldekosten, die Erstattung der
Umsatzsteuer erfolgt nur bei Anschaffung eines
Ersatzfahrzeuges.
Ist ein Motorrad zum Unfallzeitpunkt bereits seit
sechs Wochen zugelassen, aber erst 671 km gefahren
worden, so kann die Schadensbemessung auf Neuwertbasis
erfolgen (AG Lampertheim, 27.01.98). Die Gerichte
setzen allerdings voraus, dass am Fahrzeug erhebliche
Beschädigungen vorhanden sein müssen.
Bei Verletzungen (Personenschaden):
- Schmerzensgeld
Der Schmerzensgeldanspruch ist seit dem 1.8.2002 nun
nicht mehr davon abhängig, dass beim Unfallschädiger
ein Verschulden vorliegt. Dieses erleichtert die
Geltendmachung sehr und stellt einen Vorteil im
Vergleich zur alten Regelung dar. Die Höhe des
Schmerzensgeldes ist in Deutschland im Vergleich zum
Ausland (insbesondere im Vergleich zu den in Medien
häufig genannten Vereinigten Staaten) eigentlich sehr
gering bemessen.
Bemerkenswert bei diesem Hintergrund ist das Urteil
des Amtsgerichts Königswinter vom 4.5.1994, Az. 9 C
25/94, welches einem gestürzten Motorradfahrer 750
EUR (seinerzeit 1500 DM) zusprach. Der Motorradfahrer
erlitt eine HWS-Zerrung, ein leichtes HWS-Schleudertrauma und eine Prellung beider Kniegelenke. Das
Gericht berücksichtigte ein grob verkehrswidriges
Verhalten des Unfallschädigers und insbesondere dass
der Sturz eines Motorradfahrers, der sich mehrfach
überschlagen hat, eine andere Qualität hat als die
Verletzung eines PKW-Fahrers.
Das Amtsgericht Jena hat z.B. in seinem Urteil vom
3.3.1999, Az. 28 C 206/98, veröffentlicht im
Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht, einem Motorradfahrer einen
Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1300 DM für
Prellungen und ausgedehnte, großflächige
Schürfungen am linken Unterschenkel und Schienenbein,
Schürfungen am rechten Knie und Fuß bei
100-prozentiger und dann mindestens dreiwöchiger
abnehmender Arbeitsunfähigkeit zuerkannt.
- Fahrtkosten zum Arzt oder zur Krankengymnastik,
Erwerbsausfall (soweit nicht Entgeltfortzahlung)
z.B. Rest zum Krankengeld, Hausfrauen/Hausmänner-Ausfallsschaden für Ausfall
der Arbeitskraft im Haushalt
- Zusätzliche Aufwendungen bei bleibender
Behinderung
Die entgangene Freude am Motorradfahren wird zum Teil
im Schmerzensgeld berücksichtigt. Ein
behindertengerecht umgebautes Motorrad zahlt die
gegnerische Versicherung nicht, wenn schon ein
entsprechender Pkw vorhanden ist(BGH 20. Januar 2004
VI ZR 46/03).
Mitverschulden bei Nichttragen
von Helm, Schutzkleidung
Mitverschulden wegen fehlender Schutzkleidung:
Die OLGs Nürnberg, Hamm und Schleswig haben
entschieden, dass einem Fahrradfahrer ohne Helm kein
Mitverschulden angerechnet werden darf, da das Tragen
von Schutzhelmen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Ebenso gilt, dass ein Taxifahrer (§ 21a Abs. 1 Nr. 1
StVO) bei erlittenen Verletzungen kein Mitverschulden
trifft, wenn er zulässigerweise bei der
Fahrgastbeförderung keinen Gurt trug.
Gleiches gilt, wenn ein Kraftfahrzeug/Auto im
Unfallzeitpunkt weder aus- noch nachrüstungspflichtig
in Bezug auf Sicherheitsgurte war (Bundesgerichtshof
NJW 1979, S. 1166).
Somit ist zu argumentieren, dass Bikern nur dann ein
Mitverschulden zugesprochen werden dürfte, wenn das
Gesetz das Tragen entsprechender Schutzkleidung oder
die Benutzung von Schutzvorrichtungen vorschreiben
würde.
Nichttragen eines Helms:
Üblicherweise schlägt sich das Nichttragen eines
Helms nach den Rechtsprechungen der Obergerichte mit
ungefähr 30-prozentiger Mithaftung des
Motorradfahrers bei einem klaren Verstoß des
Unfallverursachers nieder.
Nachweisbarkeit der Verursachung und des
Verschuldens des Unfalls durch den Unfallgegner
Es ist sicherlich in einer Vielzahl von Fällen das
Hauptproblem bei einem Motorradunfall nachzuweisen,
dass der Unfallgegner (also meist der PKW-Fahrer) den
Sturz verursacht hat. Gerade wenn es nicht zu einer
Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen ist, wird
die Beweisführung der vollen Haftung des
Unfallgegners sehr schwierig. So weit sich die
Fahrzeuge berührt haben, besteht die Möglichkeit
(neben dem Zeugenbeweis) durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber
zuführen, wer auf Grund der Deformationen (Verlauf
der Beschädigungsspuren, Tiefe der Dellen im Blech,
Abrieb von Gummi- oder Plastikteilen) die Schuld hat.
Anmerkung: Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr
1972 entschieden, dass es bei einem Motorradunfall
nicht darauf ankommt, dass es zu einer
Fahrzeugberührung kam. Für den juristisch
notwendigen (so genannten) Zurechnungszusammenhangs
reicht es aus, wenn zum Beispiel ein Motorradfahrer
durch das zu dichte Überholmanöver eines LKW zum
Sturz gebracht wird (siehe Bundesgerichtshof,
veröffentlicht in der Neuen Juristischen
Wochenzeitschrift 1972, 1808)
Fehlt es also (meist glücklicherweise) an einer
Kollision der Fahrzeuge, so kann der Unfallhergang
häufig nur durch Zeugenbeweis geklärt werden. Der
Zeugenbeweis ist jedoch mit Abstand der unsicherste
Beweis, den es gibt. Das menschliche Gedächtnis ist
nun einmal „beschränkt“.
Unfälle
mit "Schwächeren"
Neue Rechtslage seit dem 1.8.2002 im Schadensrecht:
Die Reform des Schadensersatzrechts hat grundlegende
und wichtige Änderungen für Verkehrsteilnehmer
gebracht, die man als die Schwächeren bezeichnen
kann. Nunmehr kann nur dann eine Mithaftung des KFZ-
Fahrers/Halters bei Unfällen mit Kindern,
Fahrradfahrern und anderen Nicht-KFZ ausgeschlossen
werden, wenn höhere Gewalt vorliegt. Dies wäre der
Fall bei starkem Sturm, Erdbeben, Flutwelle oder
ähnlichem.
Kinder haften nicht für Schäden "beim Unfall
mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer
Schwebebahn" (dürfte wohl nur für Wuppertal
gelten), wenn sie das zehnte Lebensjahr nicht
vollendet haben (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die
oben genannte Regelung dort nicht gilt, wo sich die
spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs nicht
auswirken. In zwei Urteilen jeweils vom 30.11.2004
entschied der BGH, dass die Beschädigung von Autos,
welche geparkt sind, eine Haftung nicht ausschließt.
Ein Kind auf einem Kickboard und ein Kind auf einem
Fahrrad hatten parkende Pkws beschädigt. Da aber
nicht die typische besondere Überforderungssituation
für Kinder im Alter von sieben bis zehn Jahren im
Straßenverkehr vorlag, war eine Haftung der Kinder
bzw. der Eltern gegeben.
Den typischen vom Gesetzgeber vorgesehenen Fall
entschied das OLG Oldenburg im Urteil vom 4.11.2004 (1
U 73/04). Dort erwischte es einen Motorradfahrer. Ein
neun Jahre und zehn Monate alter Junge hatte die
Fahrbahn des Motorradfahrers plötzlich mit seinem
Fahrrad überquert. Der Motorradfahrer wich dem Kind
aus und stürzte. Er verletzte sich; Motorrad und
Schutzkleidung wurden beschädigt. Der Motorradfahrer
wollten nun wegen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht
die Eltern auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Das
OLG Oldenburg wies seine Klage ab. Es begründete das
Urteil damit, dass vor der Gesetzesänderung Kinder im
Alter von acht Jahren ohne weiteres bei entsprechender
Einweisung allein auf dem Fahrrad unterwegs sein
durften. Es stellte insbesondere darauf ab, dass nach
der Gesetzesreform nicht die Haftung für die
Aufsichtspflicht der Eltern verschärft werden sollte.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Gesetzgeber den
typischerweise noch vorhandenen Defiziten im
Verkehrsverhalten von Kindern der genannten
Altersgruppe Rechnung tragen wollte.
Der Gesetzgeber hat zudem mit der Gesetzesänderung
(hier des Straßenverkehrsgesetzes, § 7 Abs. StVG)
gleichzeitig für Unfälle von Kraftfahrzeugen
mit Fußgängern oder Radfahrern praktisch eine
Mithaftung der Kfz-Fahrzeugführer mit eingebaut, auch
wenn Fußgänger oder Radfahrer Unfallverursacher
sind. Ein Mitverschulden an dem Unfall des Motorrad-
oder Pkw-Fahrers mit einem Fußgänger oder
Fahrradfahrer ist nur dann nicht gegeben, wenn so
genannte höhere Gewalt vorliegt. Um die 25% Haftung
bleiben also immer hängen. Sinn der Vorschrift ist
der Schutz der schwächeren, nicht motorisierten
Verkehrsteilnehmer.
Bei Zusammenstößen und Unfällen zwischen
Kraftfahrzeugen hat sich nichts geändert. Es gilt
nach wie vor, dass derjenige nicht mithaftet, für den
der Unfall unvermeidbar war und der sich daher wie ein
Idealfahrer verhalten hat. An diesen Idealfahrer
werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Bei
Motorradfahrern stellt sich insbesondere das Problem
des Verbremsens.
Fahrzeugumbauten
Erlöschen der Betriebserlaubnis
Entscheidende Vorschrift: § 19 Abs. 2 StVZO:
„ Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn
sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner
endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie
erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch
die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart
geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu
erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert
wird.“
Beispiele:
Zu 1.): Ein Roller mit 125 ccm und 15 PS wird mit
einer Rennvariomatik ausgerüstet. Danach hat er mehr
als die zulässigen 15 PS.
Zu 2.): Das Schutzblech vom Customizer ist
scharfkantig. Die Radnarbe erhält speerspitzenartige
Aufsätze.
Zu 3.): Der Endtopf des Auspuffs ist leer wie die
Staatskasse.
Besteht Anlass zur Annahme, dass die
Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt, dass das
Fahrzeug stillzulegen ist, wenn nicht ein
Sachverständigengutachten beigebracht wird, aus
welchem hervorgeht, dass das Fahrzeug den Vorschriften
der StVZO entspricht oder das Fahrzeug vorgeführt
wurde und die Mängel beseitigt sind; auch darf eine
Prüfplakette nicht zugeteilt werden.
Wichtig ist, dass die Betriebserlaubnis nur dann
erlischt, wenn eine der unter den obigen Ziffern
genannte Voraussetzung vorliegt.
Nicht jede Änderung an dem Fahrzeug führt
automatisch zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis.
Soweit die Betriebserlaubnis durch die Änderungen
nicht erloschen ist, erfolgt eine Mängelanzeige und
die Mängel sind abzustellen.
Besonders hervorzuheben ist, dass Änderungen nur dann
vorliegen, wenn willentlich Teile hinzugefügt,
entfernt ausgetauscht und/oder verändert wurden.
Ändert sich zum Beispiel das Abgasverhalten negativ
dadurch, dass bei einem so genannten
Absorbtionsschalldämpfer das Dämmmaterial durch
Verschleiß seine Funktion nicht mehr optimal
erfüllt, so erlischt die Betriebserlaubnis nicht und
der Mangel ist zu beseitigen.
Werden Änderungen am Fahrzeug vorgenommen, so sind
grundsätzlich entsprechende Prüfzeugnisse notwendig.
In Betracht kommen eine allgemeine
Teilebetriebserlaubnis, eine so genannte
EWG-Betriebserlaubnis, ein Teilegutachten oder (was in
der Praxis am häufigsten vorkommt) ein
E-Prüfzeichen.
Das E-Prüfzeichen ist auf dem Teil angebracht und
reicht als solches aus, um eine zulässige Änderung
am Fahrzeug durchzuführen. Eine Abnahme der Änderung
durch einen Sachverständigen und ein Eintrag in die
Papiere sind nicht notwendig. Bestätigungen des
Herstellers, dass das montierte Teil dem erteilten
E-Prüfzeichen entspricht, müssen nicht mitgeführt
werden. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, zumindest
eine Kopie davon für den Fall einer polizeilichen
Kontrolle bereitzuhalten.
Dass die Polizei das Fahrzeug im Falle des Verdachts
des Erlöschens der Betriebserlaubnis beschlagnahmen
kann, steht außer Frage. Die Ansicht, dass nur
Motorräder mit gestohlenen Teilen beschlagnahmt
werden dürfen, ist schlichtweg ein
Stammtischgerücht.
ABE
Definition nach der StVZO:
Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte
Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller
nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung
allgemein erteilt werden (Allgemeine
Betriebserlaubnis).
ABEs gibt es für Typen (Fahrzeuge) und auch Teile
(Fahrzeugteile). Bei Teilen kann Wirksamkeit der
Teile-ABE von Einbau-/Anbauabnahme abhängig gemacht
werden. Die ABE ist stets mitzuführen.
Auspuffanlagen (Austausch)
Blenden für Endrohre von Schalldämpferanlagen ohne
Veränderung des Auslassquerschnitts sind zulässig.
Grundsätzlich dürfen nur Anlagen verwandt werden, die
mit EWG-Betriebserlaubniszeichen oder
Genehmigungszeichen oder mit „E“ Markenzeichen und
Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung
erteilt hat, gekennzeichnet sind.
Die Messung des Stand- und Fahrgeräusches erfolgen
gemäß den EU-Richtlinien in einem besonders
vorgeschriebenen und genau geregeltem Messverfahren.
Insbesondere bestehen bei der Fahrgeräuschmessung
hohe Anforderungen an das Prüfgelände. Ergibt schon
die Standgeräuschmessung zu hohe Messwerte,
erübrigt sich die aufwendige Fahrgeräuschmessung.
Abgase
Umbauten dürfen Abgasverhalten nicht ändern
Alarmanlage
Ohne Einschränkungen zulässig
Blinker
Abstand zueinander: vorne mindestens 340 mm, hinten
mind. 240 mm; vorne muss Abstand zum Scheinwerfer (seitlich)von
mind. 100 mm gewahrt bleiben, sowie mindestens 350 mm
über der Fahrbahn.
Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die
betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der
Außenseite des Beiwagens angebracht sein.
Vor dem Baujahr 1962 sind keine Blinker notwendig;
danach bis 1987er Baujahr reicht ein Blinkerpaar. Da
die alte Richtlinie von 1969 nicht aufgehoben wurde,
sind die so genannten Ochsenaugen auch nach dem 1987er
Baujahr zulässig, wenn entsprechende
Sicht-winkelbereiche(Winkel der Erkennbarkeit) vor
allem nach hinten eingehalten werden. Bei breitem
Lenker damit also zulässig: Prüfzeugnis(Teile-ABE,
-gutachten, e-Prüfzeichen) nebst weiterer
Voraussetzungen müssen aber vorliegen. Im Großraum
Nürnberg wird diese Ansicht von den lokalen
Polizeibehörden nicht geteilt.
Bremsen
Bremsleitungen (oft im Zusammenhang mit Sonderlenker
oder anderer Gabel vorn): zulässig, wenn Genehmigung
(Prüfzeugnis) und nicht von Einbauabnahme
abhängig oder Teilegutachten und Anbauabnahme
(Prüfung bei Abnahme u.a. von:
ausreichender Leitungslänge, keine Knicke oder
Quetschungen, scheuerfreie Verlegung)
Bremsleuchte
Vorgeschrieben(außer bei 50er) und nur eine!; darf
nicht tiefer als 350 mm und nicht höher als 1500 mm
über Fahrbahn liegen.
E-Prüfzeichen
Nach EU-Recht/Richtlinien erteilte Genehmigungen bzw.
Prüfzeichen= auf Fahrzeugteil aufgebracht und zwar
ein e im Rechteck mit den Kennzahlen des EU-Staates,
der die Erlaubnis erteilt hat. Im Gegensatz zu
Teilegutachten oder Teile-ABE gibt es kein
schriftliches Dokument. Das Prüfzeugnis ist das am
Teil fest angebrachte Zeichen. Hier kommt es häufig
im Rahmen von Umbauten zu Problemen mit der Polizei.
Geräusche
Umbauten dürfen Auspuff- und/oder Ansauggeräusch
nicht ändern.
Hupe
Eine „Schallzeicheneinrichtung“ ist
vorgeschrieben. Mehrtonfanfare ist unzulässig.
Lautstärke darf nicht mehr als 105 dB(A) betragen.
Kennzeichen
Oberkante darf nicht mehr als 1200 mm über Fahrbahn
sein, im belasteten Zustand darf Abstand Unterkante
nicht weniger als 300 mm betragen (bei Kraftrollern
200 mm, Motorräder vor BJ 1.7.1958 150 mm).
Beleuchtung des Kennzeichens ist vorgeschrieben(Außer
bei 50er, da dies ein Versicherungs-Kennzeichen ist).
Versicherungskennzeichen sollen möglichst unter der
Rückleuchte montiert werden.
Ein kleines Kennzeichen ist grundsätzlich nur für sog. 80er, außer Oldtimer mit
Baujahr vor 1.7.1958 zulässig. Wer trotzdem ein kleines
Kennzeichen erhält, hat entweder Vitamin B oder ist
ein Glückspilz.
Leistungsänderung
Leistungsreduzierung: Grundsätzlich stets
Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens,
d.h. ABE oder Teilegutachten mit Anbauabnahme nötig (siehe auch Motor).
Einbau eines anderen Motors benötigt Genehmigung oder
Teilegutachten und Einbauabnahme (Abgas- und
Geräuschverhalten dürfen sich nicht verschlechtern);
Änderung (Tuning) des vorhandenen Motors:
- Änderung der Gemischaufbereitungs- oder
Ansauganlage,
- Verwendung geänderter Motorteile (z.B. Kolben,
Nockenwelle, Zylinderköpfe jeweils Genehmigung oder
Teilegutachten mit Anbauabnahme nötig (z.B. bei
Bausätzen); in Einzelfällen Einzelgenehmigung.
Ein Bausatz mit höherem Hubraum ist grundsätzlich nur
mit Einzelgenehmigung möglich, da oft Änderung der
genehmigten Fahrzeugart (125 ccm mit bis 15 PS ist
Leichtkraftroller, bei mehr PS und / oder höherem
Hubraum ist das Fahrzeug kein Leichtkraftroller mehr,
d.h. auch andere Versicherung).
Ein Austauschmotor ist ohne Einschränkung zulässig.
Lenker
Sonderlenker (z.B. Stummel- oder M-Lenker) nur
zulässig, wenn Genehmigung oder Teilegutachten und
Anbauabnahme etc..
Lenkeinschlag, Bremshebel, Bremsflüssigkeitsbehälter
beachten
Licht
Änderung der Lichtquelle (= Glühlampe) ist
unzulässig !!!
s. auch Bremslicht, Nebelscheinwerfer und
Rückstrahler
Nebelscheinwerfer
Zulässig, aber nur einer (auch bei Gespann), Blendung
ist auszuschließen und Montage nicht höher wie
Abblendlicht.
Originalzustand wieder
herstellen
War z.B. ein M-Lenker mit neuer ABE montiert und wird
dann der Originallenker wieder montiert erlischt (A)BE!!,
d.h. Neuerteilung nötig
Räder
Sonderräder unzulässig, Prüfzeugnis etc. oder
Einzelgenehmigung nötig. Eine Radabdeckung muss ausreichend vorhanden sein.
Reifen
Bei gleicher Bauart und Abmessung, jedoch anderer
Hersteller zulässig, wenn
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers
vorliegt.
Bei anderer Bauart, jedoch vergleichbarer Größe,
gleicher bzw. höherer Tragfähigkeits- und/oder
Geschwindigkeitskategorie gilt obiges.
Soweit nicht in den Papieren, ist EG- oder ECE-
Baugenehmigung Vorschrift. Diese ist aus der
Reifenaufschrift erkennbar (vom Halter selbst zu
prüfen!).
Unbedenklichkeitsbescheinigung der
Homologationsabteilung zusätzlich nötig (bei Pkw
nicht!)
Rückstrahler
Vorgeschrieben: einer, soweit kein Gespann.
Sattel/Sitzbank
Bei Doppelsitzbank Riemen Vorschrift; Sitzfläche bei
Riemen mind. 65 cm, bei Haltegriff 60 cm;
Änderung der Zahl der Sitzplätze ist einzutragen.
Eine sogenannte "Sissybar" an der Sitzbank
ist nunmehr zulässig.
Spiegel
60 cm² sind vorgeschrieben (= 6 cm X 10 cm oder bei
Rundspiegel 87mm Durchmesser),
wer ein/en Roller / Bike älter als Baujahr 1990 hat,
braucht nur einen Spiegel(50er ebenso)
Ständer
Zulässig, wenn Genehmigung vorhanden bzw.
Teilegutachten und Anbauabnahme
Stoßdämpfer
Zulässig sind Tausch von Federn, Federbeinen,
Stoßdämpfern gegen gleichartige ohne Einfluss auf
Fahrwerk(= kein Erlöschen der BE).
Fahrwerksänderungen wie: Federn, Federbeine,
Stossdämpfer, Gabelstabilisatoren nur bei
Teilegutachten und Anbauabnahme oder
Einzelbetriebserlaubnis und Anbauabnahme bzw.
E-Prüfzeichen (soweit keine Verschlechterung von
Fahrverhalten/Handling, Lenkverhalten oder
Bremsvermögen)
Tank
Genehmigung und nicht von Einbauabnahme abhängig oder
Teilegutachten und Anbauabnahme bzw. E-Prüfzeichen
Teilegutachten
Soweit die Identität mit einem Teil gegeben ist, für
das ein Gutachten eines Technischen Dienstes über die
Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei
bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile
(Teilegutachten) vorliegt. Ein Teilegutachten ist
das Gutachten eines Technischen Dienstes oder einer
Prüfstelle über die Vorschriftsmäßigkeit eines
Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau der
begutachteten Teile. Beachte: Anbauabnahme nötig!
Eintragung in die Papiere bei Gelegenheit, soweit
nicht Änderungen von Fahrzeugart, Hubraum, Leistung,
Geschwindigkeit oder Änderung
Abgas/Geräuschverhalten bei Auswirkung auf Steuer.
Variomatik (Roller)
Abgas- und Geräuschemissionen dürfen nicht
verändert werden, soweit nicht 50er Roller bei Entfernung der Distanzhülse lässt eine andere
Variomatik meiner Meinung nach grundsätzlich die BE
nicht erlöschen.
Vergaser
Austausch Serienluftansaugtrichter gegen offenen
Ansaugtrichter ist unzulässig, d.h. EinzelBE nötig;
Ansauggeräusch darf nicht verändert werden
Verkleidung
Wetterschutzverkleidung zulässig mit Teilegutachten
und Anbauabnahme (dabei Prüfung, dass Sicht auf
Tacho, nach vorn, in Spiegel ausreichend; keine
scharfen Kanten; Lenkereinschlag und Federweg nicht
eingeschränkt, Scheinwerfer muss schwingungsfrei
befestigt und Einstellbarkeit gegeben; Licht darf vorn
in Wirksamkeit nicht eingeschränkt sein, Kabel etc.
müssen knickfrei und ohne Scheuern verlegt sein).
Verhalten bei Kontrolle durch die
Polizei
So weit die Eintragung noch nicht in den Papieren bei
der Zulassungsstelle erfolgte, sind die notwendigen
Unterlagen, wie die Bestätigung der Anbauabnahme und
das Teilgutachten mitzuführen. So weit ein so
genanntes E-Prüfzeichen vorliegt, kann eigentlich nur
angeraten werden, entsprechende Unterlagen
(Übereinstimungserklärung des Herstellers)
in Kopie mitzuführen, um Unklarheiten vor Ort sofort
auszuräumen. Aufpassen: Das E-Prüfzeichen muss fest
auf dem Zubehörteil angebracht sein. Irgendwelche
Bestätigungen des Herstellers oder Händlers ohne ein
E-Prüfzeichen, die behaupten, auch ohne
E-Prüfzeichen oder sonstiges Prüfzeugnis sei das
Teil „legal“, sind häufig vollkommener Unsinn.
Dann erlischt die BE und als Folge kann man
zivilrechtlich den Verkäufer des Teils in Haftung
nehmen. Punkte etc. gibt es trotzdem.
Auf Grund des verfassungsmäßigen Grundsatzes,
dass sich niemand selbst belasten muss, hat
grundsätzlich jeder das Recht, zu den ihm gegenüber
von der Polizei erhobenen Vorwürfen (sei es wegen
eines möglichen Bußgeldbescheides oder einer
möglichen Straftat, wie Fahren ohne Führerschein
oder Fahren ohne Versicherung) zu schweigen.
Normalerweise hat die Polizei darüber zu belehren,
dass Ermittlungen eingeleitet werden und dass man das
Recht hat zu schweigen und sich nicht einlassen muss.
Hat man Zweifel, ob die am Fahrzeug vorgenommen
Modifizierungen legal sind, sollte man grundsätzlich
keine Äußerungen tätigen. Angaben zur Person
müssen gemacht werden.
Beschlagnahme
und Sicherstellung
Es sind hier zunächst zwei Dinge zu unterscheiden:
- Ergeben die polizeilichen Untersuchungen, dass die
Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erloschen ist, so
hat die Straßenverkehrsbehörde für eine Stilllegung
des Fahrzeugs Sorge zu tragen. Dieses ergibt sich aus
§ 17 Abs. 3 StVZO.
- Liegen auf Grund unzulässiger Umbauten am Fahrzeug
Straftaten vor (Fahren ohne Führerschein, Fahren ohne
Versicherung oder ähnliches) so kann im Rahmen des
polizeilichen Ermittlungsverfahrens, wenn Gefahr im
Verzug ist zunächst ohne richterlichen Beschluss, das
Fahrzeug beschlagnahmt werden. Voraussetzung dafür
ist ferner, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht
freiwillig herausgibt und die Maßnahme
verhältnismäßig ist (z.B. Originalauspuff kann
zügig im Austausch montiert werden kann, sodass nur
der „Renntopf“ beschlagnahmt wird).
Gegen die Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde ist
der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bei
vorherigem Widerspruch gegen den Verwaltungsakt (also
die Anordnung der Behörde) eröffnet.
Im Falle einer Beschlagnahme durch die Polizei und
daher in einem Ermittlungsverfahren besteht die
Möglichkeit, bei dem Andauern der Beschlagnahme gem.
§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine richterliche
Entscheidung (Amtsgericht/Strafabteilung) zu
beantragen, welche innerhalb von drei Tagen bei
Widerspruch gegen die Beschlagnahme durch den Beamten
zu erfolgen hat oder welche von dem Beschuldigten
selber jederzeit beantragt werden kann. Überprüft
werden Art und Weise der Durchführung der
Beschlagnahme.
Wichtig ist, dass man der Beschlagnahme widersprechen
kann. Dies kann man insbesondere auf dem Formular tun,
welches man von der Polizei vorgelegt bekommt und auf
welchem man bestätigen soll, dass das Gefährt
eingezogen wurde.
Das Problem ist dann allerdings, dass sich der
Gutachter der Polizei und die beteiligten Behörden
ewig Zeit lassen, bis das geliebte Gefährt wieder
herausgegeben wird.
Es muss also die Entscheidung getroffen werden, soweit
möglich zu kooperieren oder sofort die juristische
Auseinandersetzung zu beginnen.
Abstellen
und Parken
Parken auf Gehwegen
ist eine Ordnungswidrigkeit i.S. der
Straßenverkehrsordnung. Nach der StVO gilt (soweit nicht durch Zusatzschild
gestattet) das grundsätzliche Verbot des Parkens auf
Gehwegen. In der Praxis wird jedoch selten geahndet,
soweit keine Behinderung vorliegt (kein Platz für
Fußgänger, Parken auf Kanaldeckeln, Bike markiert
sein Revier = verliert Öl o.ä.).
Verstoß gegen Mietvertrag:
Ein Mofa (somit auch wohl ein Roller) darf nach dem AG
Flensburg, Urteil vom 21.12.1995, auf dem zum
Mietgrundstück gehörenden Hof – der
Gemeinschaftsfläche- abgestellt werden.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (Entscheidung
vom 19.1.1981, WM 1981, S.80) hat entschieden, dass
die Benutzung motorisierter Fortbewegungsmittel zum
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört.
Soweit also keine Beeinträchtigungen anderer Mieter
(Behindern beim Pkw-Einparken) oder der Mietsache
selbst (Ölaustritt o.ä.) vorliegen, darf auf
Gemeinschaftsflächen (Tiefgarage, Hof) geparkt werden.
Nach dem höchsten bayerischen Gericht überwiegt das
Interesse des Mieters an angemessener Lebensführung
und daran, dass sein Eigentum nicht auf der Straße
schutzlos fremden Einwirkungen ausgesetzt ist.
Garagenverbot
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf
dürfen Rollerfahrer ihr Garagentor in der Zeit von 22
bis 6 Uhr nur öffnen, um ihren Scooter ein- und
auszuparken, wenn sich keiner der Nachbarn durch die
entstehenden Geräusche gestört fühlt.
(Aktenzeichen: OLG Düsseldorf NZV 92,123)
Motorrad kippt um - Haftung für Fremdschäden?
Bei einem ungeklärten Umkippen eines ordnungsgemäß
geparkten Motorrads und nicht erwiesener Einwirkung
Dritter, die nicht auszuschließen war besteht keine
Haftung des Motorradbesitzers für Schäden an fremdem
Fahrzeug (Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
25.6.1996, Az. 2 S 3823/96; rechtskräftig)
Ähnliche Entscheidungen ergingen sowohl für ein
Abstellen auf dem Haupt- als auch auf dem
Seitenständer.
Anders als das LG Nürnberg-Fürth hat das LG Bochum
entschieden und eine Haftung bejaht. Ein Rollerfahrer,
dessen Zweirad auf einem Parkplatz umkippt und einen
parkenden Pkw beschädigt, muss auch ohne Schuld für
den Schaden haften (Urteil vom 5. März 2004, Az.: 5 S
195/03).
Was schön verdeutlicht, zu welch unterschiedlichen
Ergebnissen die Gerichte kommen können, solange der
BGH die Sache nicht geklärt hat. Mit anderen Worten:
Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Noch besser (wie es mal ein Richter bei der Frage nach
Gerechtigkeit ausdrückte): Entweder man vergleicht
sich oder es gibt ein Urteil.
Kippt das Bike auf erkennbar weichem Untergrund (z.B.
Teerfläche im Sommer), dann haftet der Biker bzw.
dessen Versicherung.
Das Bitumen-Problem
Gott sei Dank erfolgte hier wohl eine Änderung der
Rechtssprechung, die zuvor mit dem sog. Sichtfahrgebot
(Lesen der Fahrbahn) auf Bitumen
verunfallte Biker noch zusätzlich bestrafte.
Ein Lichtblick ist das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken (Az. 4 O 281/98), welches in der
Berufungsinstanz von dem Oberlandesgericht
Saarbrücken (Aktenzeichen 4 U 421/00-108) überwiegend
bestätigt wurde und dem klagenden Motorradfahrer
Recht gab.
Interessanterweise führt das Landgericht in seinem
Urteil aus, dass „eine haftungsrelevante
Verkehrssicherungspflicht erst dort beginnt, wo auch
für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine
Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht
rechtzeitig erkennbar ist“. Zudem argumentiert es:
„Dem Motorradfahrer als vorrangig gefährdeter
Person kann nicht auferlegt werden, dass er die
Gefährdung, die von der Ausbesserungsstelle ausgeht,
hätte erkennen können."
Das Gericht stellte ferner nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens darauf ab, dass der Belag
definitiv zu rutschig gewesen sei, weil die
ausführende Firma zu viel Bitumen und zu wenig Splitt
verwendet habe (Anmerkung des Verfassers: Bekanntlich
ist die richtige Mischung zwischen Bitumen und Split
entscheidend).
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte dann in
der Berufungsinstanz zum überwiegenden Teil das
erstinstanzliche Urteil, wobei es jedoch dem
Motorradfahrer eine Mithaftung aus Betriebsgefahr in
Höhe von 20% auferlegte. Der Motorradfahrer hätte
nicht als " Idealfahrer " gehandelt; der
Sturz war für ihn also nicht unabwendbar. Er hätte
also nicht die äußerste mögliche Sorgfalt walten
lassen.
Ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichtes Hamm
wurde durch das Oberlandesgericht Hamm bestätigt,
welches die Haftung des Landes Nordrhein-Westfalen
wegen Bitumenpfusch zum Gegenstand hatte. Ein
Motorradfahrer war in einem Kreisel des
Autobahnkreuzes Bochum auf einem Bitumenstreifen
weggerutscht und gestürzt. Auf Grund eines von dem
erstinstanzlichen Gericht eingeholtem Gutachten sprach
dieses dem Motorradfahrer einen Ersatz seines Schadens
auf der Basis von 85% zu 15% zu. Durch das Gericht
wurde eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
festgestellt. Damit scheint sich die Tendenz
fortzusetzen, nicht immer dem Motorradfahrer die volle
Schuld zuzusprechen. Das Land Nordrhein-Westfalen war
mit dieser Quote unzufrieden und ging in die Berufung.
Diese wurde jedoch aus formellen Gründen abgewiesen
(OLG Hamm 13.5.2003, 9 U 13/03, MDR 03, 1249).
Motorrad weg
Im wilden Westen wurden Pferdediebe am nächsten Baum
aufgehangen. In der heutigen Zeit denkt so mancher
Motorradfahrer, dem sein Bike gestohlen wurde, eher
daran, sich selbst einen Strick zu kaufen. Wer meint,
die Teilkaskoversicherung (so weit überhaupt
vorhanden) würde problemlos zahlen, der irrt.
So durfte ein Motorradfahrer seine Versicherung
verklagen. Diese weigerte sich, das gestohlene
Motorrad zu ersetzen. Der Motorradfahrer hatte sein
Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt,
welcher jedoch unbewacht und abgelegen war. Die
Kaskoversicherung wandte ein, der Biker hätte
grobfahrlässig gehandelt. Das OLG Karlsruhe stimmte
dem grundsätzlich zu, da das Motorrad mehrere Tage
unbeaufsichtigt dort stand bzw. stehen sollte. Da die
Versicherung allerdings nicht beweisen konnte, dass
das Fahrzeug nicht bereits am ersten Tag nach dem
Abstellen gestohlen wurde, wurde der Schaden des
Bikers ersetzt (OLG Karlsruhe, 20. 6 2002, 12 U
15/02).
Ein anscheinend wohl nicht teilkaskoversicherter
Motorradfahrer probierte es auf einem anderen Wege,
sein gestohlenes Motorrad erstattet zu bekommen. Ihm
war sein Gerät während der Nachtschicht geklaut
worden. Er verklagte seinen Arbeitgeber auf
Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz, da er der
Ansicht war, der Firmenparkplatz außerhalb des
Betriebsgeländes hätte besonders gesichert werden
müssen. Das hessische Landesarbeitsgericht (11. April
2003, 12 Sa 243/02) entschied, dass auch wenn
Arbeitnehmer während der Nachtschicht ihre Fahrzeuge
abstellen, keine besonderen Maßnahmen gegen einen
möglichen Diebstahl ergriffen werden müssen. Der
Diebstahl des Motorrads hätte auch beim sonstigen
Gebrauch des Fahrzeugs auftreten können.
Grundsätzlich erhält ein Arbeitnehmer nur dann
Aufwendungsersatz für die Beschädigung oder den
Verlust seines Kraftfahrzeuges, wenn sich nicht ein
allgemeines Risiko verwirklicht hat. Der Arbeitnehmer
muss also (mit Einwilligung und auf Anweisung des
Arbeitgebers) das eigene Fahrzeug für den Betrieb zum
Einsatz gebracht haben.
Was tun, wenn's geblitzt hat?
Normalerweise erhält man (soweit kein Anhalten sofort
nach der Messung erfolgte) zunächst den sog.
Anhörungsbogen. Auf diesem Anhörungsbogen müssen in
jedem Fall die Angaben zur Person gemacht werden.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, sich nicht zu dem
Vorwurf zu äußern. Der Anhörungsbogen sollte
fristgerecht zurück übermittelt werden.
Soweit man keinen Anwalt einschaltet (da man z. B.
keine Rechtsschutzversicherung für diesen Fall hat),
hat man selbstverständlich auch selbst das Recht, vor
Ort bei der Polizei in die Akte einzusehen und sich
das Foto, Video etc. anzuschauen. Bei diesem Besuch
bei der Polizei sollte man sich zum Sachverhalt in
keinster Weise äußern. Insbesondere sollte man nie
angeben, ob man zu dem fraglichen Zeitpunkt das
Fahrzeug gefahren hat. Niemand ist gezwungen, sich
selbst zu belasten. Man sollte sich auch nicht bei
einem Gespräch mit den Beamten vor Ort, das in
freundlicher Atmosphäre geführt wird, zu
irgendwelchen Äußerungen hinreißen lassen.
Eine Geschwindigkeitsmessung kann in mehreren
Punkten überprüft werden. Zunächst einmal muss das
Gerät entsprechend geeicht sein. Dazu existiert ein
Protokoll der Eichung in der Akte. Des Weiteren muss
die Messstelle gemäß den Anforderungen an das Gerät
eingerichtet worden sein. Die messenden Beamten
müssen geschult sein. Im Zweifel sollte dies alles
durch einen Rechtsanwalt überprüft werden. Dieser
legt zunächst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
ein. Er beantragt dann Akteneinsicht. Wurde diese
gewährt, kann der Anwalt die Erfolgsaussichten des
Einspruchs bewerten.
Soweit man nach dem "Blitzen" nicht
unmittelbar angehalten wurde, ist es notwendig, dass
auch von dem Fahrzeug, also dem Roller oder dem Bike,
von hinten eine Fotografie des Kennzeichens erfolgte.
Ansonsten wird der Nachweis durch die Behörde sehr
schwer fallen.
Ist dann ein Bußgeldbescheid eingegangen, so ist
unbedingt das blaue Kuvert aufzuheben. Auf dem blauen
Kuvert ist ein Kästchen, in welchem steht, wann der
Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Ab diesem
Zustellungszeitpunkt laufen 14 Tage, um Einspruch
einzulegen. Genaueres ist der Rechtsbehelfsbelehrung
zu entnehmen. Es sollte beachtet werden, dass, soweit
der Bußgeldbescheid bei der Post abgeholt wird
(Benachrichtigungszettel im Briefkasten), nicht
das Abholen die Frist in Lauf setzt, sondern bereits
schon das Einwerfen des Benachrichtigungszettels (gilt
auch für Klagen im Zivilprozess). Mittlerweile kann
der Einspruch per Fax, E-Mail oder über Internet bei
der zentralen Bußgeldstelle in Viechtach eingelegt
werden.
Im Hinterkopf sollte man in jedem Falle die 3-monatige Verjährung für
Geschwindigkeitsüberschreitungen haben. Soweit also
nach dem "Vorfall" keine Maßnahmen der
Polizei, wie z. B. das Übersenden des
Anhörungsbogens erfolgten und drei Monate verstrichen
sind, so ist die Angelegenheit verjährt. Es ergeben
sich entsprechende taktische Möglichkeiten, über die
ein Anwalt Bescheid weiß.
Jedes Sicherheitstraining führt allerdings vor
Augen, dass z. B. eine Geschwindigkeit von 70 km/h
statt (der inner Orts zulässigen) 50 km/h dazu
führt, dass sich der Bremsweg verdoppelt.
Im Internet kann man sich zur Höhe des Bußgelds
z.B. unter www.bussgeldkataloge.de
informieren.
Kolonnenfahren
Durchfahren zwischen Kolonnen
Jeder Biker oder Rollerfahrer nutzt gern die
Wendigkeit seines Gefährts. Genau das ist aber dem
deutschen Gesetzgeber (und vielen gestressten
Autofahrern) ein Dorn im Auge.
Der BGH entschied mit Urteil vom 30.10.1997:
Ein Motorradfahrer fährt auf eine durch Ampeln
geregelte Kreuzung zu. Der rechte Fahrstreifen ist
für den Geradeausverkehr markiert, der linke für
Linksabbieger. Der Motorradfahrer fährt an einer
ganzen Reihe von wartenden Autos auf der freien linken
Spur bis zur Ampel, setzt sich geradeaus vor das erste
Auto auf der Geradeausspur und fährt bei Grün für
die Geradeausspur los (eine Szene die sich in jeder
italienischen Großstadt wohl täglich tausendfach und
ohne Probleme so abspielt). Für den deutschen Biker
zeigte die Linksabbiegerampel Rot. Der BGH entschied,
dass der Motorradfahrer einen qualifizierten
Rotlichtverstoß (wg. der roten Linksabbiegerampel)
begangen habe.
Abbiegen durch Kolonnenlücke
Eine Autofahrerin, die aus einer Grundstücksausfahrt
kommend abbiegen wollte, winkte ein
vorfahrtsberechtigter Pkw-Fahrer heraus. Die Frau
fuhr, nachdem sie wegen weiteren Querverkehrs nach
rechts geschaut hatte, aus der Einfahrt. Allerdings
übersah sie, dass ein von links kommender
Motorradfahrer gerade die stehende Fahrzeugkolonne
überholte - trotz Überholverbots. Es kam zum
Zusammenstoß. Das LG Köln entschied, dass es der
Lebenserfahrung entspricht, dass insbesondere
Motorradfahrer gelegentlich langsam fahrende oder
wartende Fahrzeugkolonnen verbotswidrig überholen.
Darauf hätte die Autofahrerin achten müssen.
Allerdings wurde in dem Urteil auch das
verkehrswidrige Verhalten des Motorradfahrers wegen
des verbotswidrigen Überholens mit 50%
berücksichtigt. 50 % des Schadens muss die unachtsame
Autofahrerin tragen (Urteil des LG Köln vom
13.07.1995, 19 S 423/94, DAR 1995, 449).
In einem gleichartigen Fall, der sich genauso in
Norditalien ereignete, durfte der Autor dieser Zeilen
für einen Motorrad fahrenden Mandanten
Schadensersatzansprüche durchsetzen. Die italienische
Versicherung regulierte zugunsten des deutschen Bikers
mit 100%.
Gesetzeslage und Anmerkung
Gem. § 5 Abs. 8 StVO dürfen lediglich Radfahrer
und Mofa-Fahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende
Fahrzeug rechts (mit mäßiger Geschwindigkeit und
besonderer Vorsicht) überholen.
Unverständlich ist dabei, warum der deutsche
Gesetzgeber nicht auch stärkeren motorisierten
Zweirädern ein Rechtsüberholen erlaubt. Schließlich
kann auch ein Motorrad mit mäßiger Geschwindigkeit
bewegt werden.
Eine solche Neuregelung würde nicht nur den
Zusammenbruch des Verkehrs in den Innenstädten,
sondern auch den Kollaps manchen Bikers im vollen
Ledergewand im Stau auf der Autobahn vermeiden. Die
Biker Union setzt sich für eine entsprechende
Gesetzesänderung nicht erst seit dem
Jahrhundertsommer 2003 ein.
Gewährleistung
und Garantie
Neufahrzeuge
Ab 01.01.2002 (zum Teil kulanzweise bereits schon
vorher gewährt) gilt ein neues Verjährungsrecht. Die
Gewährleistungsfristen verlängern sich nunmehr bei
Neukauf von einem halben Jahr auf zwei Jahre. Dies
bedeutet, dass ab der Übergabe des Kaufgegenstandes,
daher Roller oder Motorrad, sich eine
Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ergibt. An diese
Gewährleistungsfristen von zwei Jahren sind alle
Händler gebunden. Mit dieser Regelung hat EU-Recht
Eingang in das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch
gefunden. Bei gebrauchten Rollern/Bikes kann die Frist
durch ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung auf
ein Jahr verkürzt werden.
Man muss unterscheiden zwischen der Gewährleistung
und der Garantie. Die Gewährleistung bedeutet, dass
die Sache keinen Mangel haben darf. Mit anderen
Worten: die Sache (der Roller oder das Bike) müssen
so funktionieren, wie man es vertragsgemäß von einem
Zweirad eben erwartet. Eine Garantie ist mit einer
Erklärung abzugeben, die einfach und verständlich
ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss (Rechte des Verbrauchers dürfen nicht eingeschränkt
werden, Textform und daher Schriftform ist
erforderlich und zudem müssen Inhalt der Garantie und
alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung
der Garantie nötig sind, sowie Namen und Anschrift
des Garantiegebers bekannt geben werden).
Eine solche Garantie geht über die normale
Gewährleistung hinaus und ist umfangreicher. Soweit
eine Garantie abgegeben wird, haftet der Verkäufer
sozusagen für das, was er eben im Rahmen der Garantie
zusichert.
Besonders interessant ist, dass ab 01.01.2002 eine
so genannte „Beweislastumkehr“ gilt. Dies
bedeutet, dass soweit sich ein Mangel und daher ein
Fehler am Fahrzeug innerhalb von sechs Monaten nach
der Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer zeigt, zu
Lasten des Verkäufers vermutet wird, dass die Sache
eben bei Übergabe mangelhaft war und somit ein
Gewährleistungsfall vorliegt.
Vor dem 01.01.2002 war es durch den Käufer zu
beweisen, dass ein Mangel an dem Zweirad bereits bei
Übergabe des Gefährts vorlag und nicht erst später
aufgrund anderer Umstände entstanden ist.
Gebrauchtfahrzeuge
Soweit von einem gewerblichen Händler
Gebrauchtfahrzeuge erworben werden, beträgt die
Gewährleistungsfrist immerhin noch ein Jahr seit
Übergabe des Fahrzeuges.
Es ist nun nicht mehr möglich, wie es bisher von
Gebrauchtfahrzeug-Händlern üblicherweise
vorgeschrieben wurde, ein gebrauchtes Zweirad unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung zu verkaufen.
Vor dem 01.01.2002 war dies zulässig, wobei jedoch
bei arglistiger Täuschung (z.B. keine Unfallfreiheit)
oder bei zugesicherten Eigenschaften doch noch eine
Haftung möglich war. Diese Haftung war jedoch in den
seltensten Fällen beweis- und durchsetzbar.
Soweit ein Händler nach dem 01.01.2002 trotzdem
die Gewährleistung ausschließt, ist diese
Vereinbarung unwirksam und für den Kunden ohne
Belang. Der Kunde behält seine ihm zustehenden
Gewährleistungsrechte.
Die Beweislastumkehr gilt bei Gebrauchten nur
bedingt: z.B. bei Verschleiß liegt kein Mangel vor.
Aufgrund dessen kommt es oft zum Streit darüber, ob
der Defekt bei einem vergleichbaren Fahrzeug des Typs
schon vorliegen darf und durch üblichen für das Kfz
annehmbarer Verschleiß ist. Ein solcher Rechtsstreit
wird bei Gericht immer aufgrund eines (teuren)
Sachverständigengutachten entschieden.
Beim Verkauf von Privat an Privat ist ein
Gewährleistungsausschluss immer noch möglich.
Probleme gibt’s hier beim Verkauf über Internet, wo
häufig „getarnte“ gewerbliche Händler den
Verbraucher um seine Gewährleistung bringen.
Folge eines Mangels (Gewährleistung)
Nach dem neuen Recht ist nun das der Regelfall, was
früher hauptsächlich über allgemeine
Geschäftsbedingungen praktiziert wurde: Der Käufer
hat ein Recht auf so genannte Nacherfüllung. Dies
bedeutet, dass die Sache entweder umzutauschen oder
nachzubessern ist. Der Käufer hat hier ein Wahlrecht.
Er kann bestimmen, ob er das Zweirad repariert haben
möchte, oder ob es ihm lieber ist, wenn er
stattdessen ein neues Bike bzw. einen neuen Roller
erhält.
Der gewerbliche Verkäufer gebrauchter
motorisierter Zweiräder kann sich jedoch gegen das
neue Schuldrecht insoweit schützen, als dass er offen
über mögliche Mängel aufklärt und genau mitteilt,
welche Probleme mit dem gebrauchten Roller entstehen
könnten. Soweit nachweisbar der Kunde und Käufer
dann auf solche Mängel hingewiesen worden ist, kann
er sich im Nachhinein nicht mehr darauf berufen und
eine Gewährleistung für solche Mängel entfällt.
Der im Mai 2001 (im Internet veröffentliche
Regierungsentwurf) zum neuen Schuldrecht stellt in
seinen Anmerkungen höhere Sorgfaltspflichten an einen
gewerblichen Verkäufer mit Fachwerkstatt, als an
einen reinen Händler ohne Werkstatt.
Neuregelung zum Werkvertrag (= Reparatur)
Auch hier änderte sich einiges für den
Verbraucher und Kunden. Nunmehr gilt ebenso eine Gewährleistungsfrist von
zwei Jahren. Diese gilt zunächst unabhängig davon,
ob Gebrauchte oder neue Ersatzteile montiert werden.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, hier vertraglich
eine Kürzung auf ein Jahr der Gewährleistungsfrist
zu vereinbaren.
Kostenvoranschläge dürfen ab 01.01.2002 nicht
mehr in Rechnung gestellt werden. Dies ist nunmehr
eindeutig und klar geregelt.
Soweit eine Reparatur mangelhaft durchgeführt
worden ist, schuldet der Händler bzw.
Reparaturbetrieb dem Kunden Nachbesserung oder
Neuherstellung und daher eine völlig neue Reparatur.
Allerdings hat nunmehr der Reparaturbetrieb das Recht
zu wählen, ob er nachbessern und daher die Reparatur
noch einmal reparieren möchte) oder die Reparatur
noch einmal völlig neu durchführen will
(Neuherstellung).
Nachwort
Dieser Beitrag will und kann die Besonderheiten des
Motorrad-/Bikerrechts nur ansatzweise darstellen.
Letztlich ist sein Zweck auch, dass man nach der
Lektüre darüber nachdenkt, ob nicht im Fall des
Falles anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird.
Der juristische Laie sollte sich darüber im Klaren
sein, dass der "Schaden" umso kleiner ist,
umso früher ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird.
Häufig kommen Mandanten dann erst zum Anwalt, wenn
das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Bei einem
Unfall versuchen die Schadenshaftpflichtversicherer
gerade bei Motorradfahrern immer wieder mit den
gleichen Tricks den verunfallten Motorradfahrer um
sein gutes Recht zu bringen. Bei Konflikten mit der
Polizei und den Behörden ist die rechtzeitige
Einschaltung eines Anwalts häufig entscheidend.
Fehler des Laien im Vorfeld können dann meist nicht
wieder gutgemacht werden.
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