Technische Untersuchungen

So einfach werden wir Biker/innen mit unseren Schätzchen nicht auf die Straßen gelassen. Der technische Zustand muss bei verschiedenen Gelegenheiten von Sachverständigen geprüft werden. In Deutschland regelt das die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVO) in einzelnen Paragraphen:

  • Regelmäßige Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
    Leichtkrafträder, Roller und Motorräder müssen alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung. Dabei ist zu beachten, dass entstörte Kerzenstecker und Zündkerzen grundsätzlich erforderlich sind. Zweiräder, die nach dem 1.1.1962 erstmalig zugelassen wurden, benötigen eine Blinklichtanlage. Für Neufahrzeuge ist ab dem 1.1.1988 ein Bremslicht vorgeschrieben und seit dem 1.1.1990 ein linker und rechter Rückspiegel.
    Ab dem 1.1.1989 werden auch Motorräder nur mit einem Abgasgutachten zugelassen. Das gilt auch für Nachrüst- Auspuffanlagen, die dann hinsichtlich Geräusch und Abgas geprüft sein müssen.

  • Technische Änderungen nach §19 StVZO
    Wer nicht serienmäßiges Zubehör wie Federbeine, Lenkungsdämpfer, ein Gabelstabilisator, Auspuffanlagen, Umrüstreifen, Verkleidungen, Lenker und viele "Sonder-Bauteile" montiert, sollte folgendes beachten:
    Liegt zu einem Bauteil nur ein technischer Bericht vor, muss ein Sachverständiger überprüfen, ob das Teil ordnungsgemäß montiert ist und die richtige Wirkungsweise gewährleistet ist. Danach kann man das Teil nach § 19.2 StVZO in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen und das Fahrzeug im Straßenverkehr verwenden.
    Mit einer Freigabe des Fahrzeugherstellers werden meistens Reifen für das entsprechende Modell freigegeben. Auf der Website von Suzuki Deutschland kann man Freigaben herunterladen. Danach ist eine Abnahme und eine sofortige Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich.
    Existiert ein sogenanntes Teilegutachten nach § 19.3 StVZO, braucht das Teil nicht sofort im Kfz-Brief eingetragen werden, sondern man kann damit bis zu einer Ab- oder Ummeldung warten. Der Sachverständige überprüft zunächst den korrekten Anbau und bestätigt dies auf einer beim Teilegutachten mitgelieferten Anbaubestätigung. Diese sollte man dann immer mitführen, um sie auf Anfrage vorzeigen zu können. 
    Hat das Teil eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE bzw. EU-ABE), ist keine Anbauabnahme durch Sachverständige nötig. Die ABE muss aber mitgeführt werden um auf Verlangen der Polizei vorgezeigt werden zu können.

  • Voll- oder Einzelabnahmen nach § 21 StZVO
    sind für Neufahrzeuge ohne ABE, neue und gebrauchte Importfahrzeuge, sowie Eigenbauten gedacht, die in dieser Form noch nie (in Deutschland) zugelassen wurden.
    Sie gilt darüber hinaus für Fahrzeuge, die länger als 18 Monate abgemeldet waren.
    Wer also ein Fahrzeug importieren will oder eines ohne Papiere zulassen will , sollte sich vorher mit einem Sachverständigen beim TÜV oder der DEKRA in Verbindung setzen und klären, welche Dinge zu beachten sind.
    Ohne Berichte, Gutachten oder ABE werden Umbauteile oder Zubehör normalerweise nicht abgenommen. Andererseits kann ein Sachverständiger aber fast alles prüfen und zur Eintragung freigeben. Habt Ihr also ein solches "exotisches" Teil, erkundigt Euch nach einem Spezialisten, der den entsprechenden Sachverstand hat. Na und wenn diesem dann noch eine Briefkopie mit einer ähnlichen Eintragung vorgelegt wird, soll es schon Wunder gegeben haben.


Welchen Sachverständigen Ihr für diese Prüfungen auswählt, ist übrigens Euch überlassen. Dies kann daher ein freier Kfz-Sachverständiger, ein Angestellter des TÜV oder der DEKRA sein. 
Letztendlich entscheidet wohl der Preis, die jeweilige Kompetenz oder die Empfehlung eines bereits "Leidgeprüften".

© Michael (26.08.12 )    [Start]